Kundendokumentationen und KI: Eine Risikobetrachtung

I Einführung

Bis zur Einführung von Claude & Co war das Thema Bedienungsanleitung und Dokumentation eigentlich langweilig. Bestimmte Dokumentationen mussten vorhanden sein. Aber dass man die Inhalte der Dokumentationen gegenüber dem Kunden schützen muss, ist neu und Gegenstand dieses Blogs.

Fall:

Ein Kunde stoppt ein laufendes Projekt zur Anpassung und Inbetriebnahme einer On-Premises-Standardsoftware. Er hat einen neuen Berater. Der Berater nimmt die im Projekt überlassenen Materialien (Bedienungsanleitung, Tabellenkonfigurationen, Prozessbeschreibungen) und speist sie als Prompt in ein großes Sprachmodell ein. Am Ende steht eine funktional äquivalente Software, die die Branchensoftware unseres Kunden ersetzt. Der Kunde teilt dem Hersteller mit: „Für die Zukunft brauchen wir Sie nicht mehr, wir kündigen den Vertag.“

Das sind Fälle, die nun bei uns landen. Und er trifft die Softwarehersteller, die ihr Geschäftsmodell auf branchenspezifische Zusatzmodule mit tiefem fachlichem Know-how aufgebaut haben und auf on premises Modelle setzen.

II. Steht nun ein Geschäftsmodell in Frage?

Für sich genommen ist der Wegfall eines Moduls schmerzhaft, aber kalkulierbar. Wenn der betroffene Hersteller aber Zusatzmodule zu weit verbreiteten ERP-Plattformen entwickelt — Sage, DATEV-Umfeld, Microsoft Dynamics, SAP-Ökosystem —, dann liegt die Wertschöpfung nicht im Quellcode, sondern in dem Wissen darüber, wie eine Branche im Zusammenspiel mit der Plattform funktioniert.

Dieses Wissen muss dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, damit der die Software überhaupt sinnvoll bedienen kann.

Die Kosten für den Nachbau sind durch LLMs radikal gesenkt. Und die verbleibenden Prozente kann ein einzelner Berater erbringen. Was jahrelang durch die *Höhe der Nachbaukosten – lohnt sich nicht* faktisch geschützt war, ist nun offen.

1.) Rechtslage

Rechtlich sind die Dokumentationen Bedienungsanleitungen, Konfigurationsdatenbanken, Prozessbeschreibungen Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), Datenbankwerke (§ 4 UrhG) und Datenbanken (§§ 87a ff. UrhG) und also vom Urheberrecht geschützt.

Wer die Bedienungsanleitung an einen Dritten weitergibt und/oder in ein LLM einspeist, verletzt regelmäßig sowohl das Urheberrecht (Vervielfältigung nach § 16 UrhG durch Prompt-Upload) als auch die Zweckbindung, unter der er die Materialien erhalten hat.

Zusätzlich greift das Geschäftsgeheimnisgesetz. Bedienungsanleitungen, Konfigurationsschemata und Prozessdokumentation sind klassische Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG, sofern der Hersteller die Voraussetzungen für die Anwendung des Geschäftsgeheimnisgesetzes geschaffen hat. Der Berater, der weiß oder wissen muss, dass die Materialien nur für den Projektzweck überlassen wurden, ist Verletzer im Sinne von § 4 Abs. 3 GeschGehG. Die Ansprüche reichen von Unterlassung (§ 6) über Vernichtung und Rückruf (§ 7) und Auskunft (§ 8) bis zu Schadensersatz (§ 10). Und sie richten sich auch gegen den Kunden, der die Materialien pflichtwidrig weitergegeben hat.

2.) So weit die Theorie.

Vor Gericht muss man die Tatsachen beweisen, die die Ansprüche begründen. Und da wird es schwierig.

Ob und wie die Materialien tatsächlich in ein LLM eingespeist wurden, ist nachträglich meist schwer zu belegen. Wer keine Beweisführungsmechanismen in seiner Dokumentation vorhält, wird häufig auf ein Geständnis des Kunden angewiesen sein — oder auf verräterische Textpassagen, die sich in der Substitutsoftware wiederfinden.

III. Was Softwarehersteller jetzt tun sollten

1.) Vertragsklauseln in den NDAs und den AGBs nachschärfen.

2.) Kennzeichnung sämtlicher Übergabematerialien als Geschäftsgeheimnisse zur Absicherung von § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG, etc.

3.) Fingerprints und Wasserzeichen. In Bedienungsanleitungen und Konfigurationsdateien lassen sich Kennungen einbetten — sprachliche Idiosynkrasien, spezifische Beispieldatensätze, definierte Umformulierungen —, die im Wiederverwendungsfall den Ursprung belegen. Das ersetzt nicht die Rechtsdurchsetzung, aber es erleichtert die Beweisführung erheblich.

4.) Keine Informationen überlassen, die der Kunde nicht unbedingt bracht. Verbindungen zwischen der Onpremises

5.) Verbindungen zwischen der Onpremises Software und Cloudsoftware schaffen, die für den Betrieb erforderlich ist. Keine OnPremises Pakete mehr anbieten, die autark von ihrem (neuem) Betreiber Modell sind.

6.) Das Geschäftsmodell ist der laufende Betrieb der Software, nicht nur die erstmalige Bereitstellung. Es Wertschöpfungen, die der LLM-Klon strukturell nicht haben kann: Update-Kompatibilität mit der Basisplattform, regulatorische Nachpflege (GoBD, DATEV-Schnittstellen, E-Rechnungspflicht, Umsatzsteueränderungen), Support-SLA, Betriebsverantwortung, Datenmigration. Der Klon deckt einen Momentanzustand ab. Er wächst nicht mit. Das sollten Sie mit dem Kunden diskutieren.

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