Wettbewerbsrecht: Antwortpflicht auf eine Abmahnung

Muss der Abgemahnte auf eine Abmahnung reagieren? In der Regel hat der Abgemahnte unterschiedliche Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren: 

1. Er kann die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. 

2. Er kann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Dann sollte er aber sicherstellen, dass der Verletzte diese modifizierte Erklärung auch akzeptiert, da dieser trotz abgegebener Unterlassungserklärung bei Gericht „seinen“ Anspruch prüfen lassen kann. 

3. Er kann eine Schutzschrift bei den einschlägigen Gerichten hinterlegen und somit versuchen, den Erlass einer Einstweiligen Verfügung zumindest ohne mündliche Verhandlung zu verhindern.

4. Er kann eine negative Feststellungsklage erheben, dass der vom Verletzten geltend gemachte Anspruch nicht besteht. 

5. Er kann aber auch gar nicht reagieren. 

In einem Fall, der dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Prüfung vorlag, ging es genau um die Frage, ob der Abgemahnte auf eine Abmahnung reagieren muss, Beschluss vom 24.11.2008, Az. 5 W 117/08. 

Der Abgemahnte hat auf eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes nicht reagiert. Daraufhin nahm der Verletzte diesen gerichtlich in Anspruch. Der Anspruch wurde abgewiesen und die Kosten des Verfahrens wurden dem Verletzten auferlegt. Dieser legte daraufhin Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein. 

Das Gericht führte aus, dass keine „Antwortpflicht des Abgemahnten“ besteht. Wenn der Abgemahnte der Auffassung ist, dass er keine Wettbewerbsverletzung begangen hat, muss er nicht auf die Abmahnung reagieren. Die Antwortpflicht kann nur dann bestehen, wenn auch eine Rechtsverletzung vorliegt. Insoweit liegt kein gesetzliches Schuldverhältnis vor, das eine solche Pflicht begründen könne. Es fehle auch an einem vertraglichen Schuldverhältnis, da die Zusendung der Abmahnung nur eine einseitige Handlung sei. Weitere Anspruchsgrundlagen wie culpa in contrahendo oder Geschäftsführung ohne Auftrag begründeten nach Auffassung des Gerichts ebenfalls keinen Anspruch. 

Das Gericht hat daher bestätigt, dass der Verletzte die Kosten des Verfahrens tragen muss. 

Obgleich diese Entscheidung für den Abgemahnten positiv war, sollte daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass man im Falle einer Abmahnung nicht reagieren sollte. Die Frage, ob eine Wettbewerbsrechtsverletzung vorliegt, ist nicht immer derart eindeutig, dass der Abgemahnte sich zurücklehnen und ein Gerichtsverfahren gelassen entgegen sehen kann. Wird nämlich der Unterlassungsanspruch des Verletzten bestätigt, so stehen ihm auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Obwohl diese im Rahmen des Wettbewerbsrechts nicht immer relevant sind, werden durch ein Gerichtsverfahren auf jeden Fall die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten höher. Und diese muss der Unterliegende tragen.

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