Wettbewerbsrecht: Irreführung im Fernabsatzgeschäft

 

Internet-Händler aufgepasst! In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Bochum hat das Gericht zwei Werbemaßnahmen für irreführend befunden, die per se zunächst ganz harmlos aussehen, siehe Urteil des Landgerichts Bochum vom 10.02.2009, Az. 12 O 12/09. 

Dabei handelte es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen einen Händler, der seine Ware über eine Internethandelsplattform angeboten hat. 

Zum einen hat der in Anspruch genommene Händler einen versicherten und einen unversicherten Versand der Ware angeboten. Der versicherte Versand war entsprechend teurer für den Verbraucher. Eine weitere Erläuterung des Unterschieds zwischen den Versandarten bestand wohl nicht. 

Das Gericht hat diese Preisangabe als irreführend befunden. Der Kunde gehe nämlich davon aus, dass der versicherte Versand ihm etwaige Vorteile bringen könnte. Dies sei aber nicht der Fall, denn nach §§ 474, 447 BGB trage der Unternehmer das Versandrisiko. Das heißt, wenn die Ware auf dem Versandweg verloren geht oder beschädigt wird, so trägt er die Gefahr des Untergangs. Der Verbraucher hat weiterhin einen Anspruch auf Lieferung der Ware. Insoweit bietet der versicherte Versand dem Händler und nicht dem Verbraucher Vorteile. 

Zum anderen hat der Händler mit folgender Angabe geworben: „Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren“

Das Gericht hat diese Angabe als eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit angesehen. Selbst wenn es klar sei, dass über die konkrete Internethandelsplattform des Händlers eine Vielzahl von gefälschter Markenware angeboten würde, sei grundsätzlich jeder Händler verpflichtet, echte Markenware zu liefern. Insoweit werde der Verbraucher auch hier darüber getäuscht, dass ihm ein besonderer Vorteil von dem in Anspruch genommenen Händler geboten werde. 

Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nach § 5 UWG untersagt. Auch nach den Spezialtatbeständen des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist dies eine unerlaubte Werbung. Dieser Anhang ist im Rahmen der Harmonisierung des EU-Rechts dem UWG hinzugefügt worden und gilt seit dem 30.12.2009. Die Auslegung des Gerichts ist insoweit auch EU-konform.

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