Wettbewerbsrecht – die Annahme einer abgeänderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Im Zeitalter des Internets sind Abmahnungen relativ bekannte Erscheinungen geworden. Für einen Unternehmer kommen Abmahnungen insbesondere im Bereich Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht in Betracht; auch Verbraucher sind im Bereich des Urheberrechts mögliche Empfänger solcher Schreiben.

Der Verletzer wird dabei aufgefordert, eine Rechtsverletzung zu unterlassen. Dabei wird er aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, um so die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Der Verletzte hat im Rahmen einer Rechtsverletzung ein Interesse daran, diese Erklärung so weit wie möglich zu fassen. Er möchte nämlich weitere Rechtsverletzungen vermeiden und gegebenenfalls in den Genuss einer Vertragsstrafe kommen, wenn der Verletzer trotz Abgabe der Erklärung gleichwohl erneut rechtswidrig handelt.

Der Verletzer ist allerdings nur verpflichtet, die konkrete Rechtsverletzung zu unterlassen. Um seinen Tätigkeitspielraum so breit wie möglich zu halten und auch spätere Konflikte zu vermeiden, möchte er die Unterlassungserklärung so eng wie möglich halten.

Unterschiedliche Auffassungen des Tatbestandes und der Rechtslage können auch zu divergierenden Meinungen über die konkrete Formulierung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung führen.

Häufig wird eine Unterlassungserklärung von dem Verletzten vorformuliert, so dass der Verletzer nur noch unterschreiben muss. Möchte er die vorformulierte Erklärung modifizieren, stellt sich dann die Frage, wie der Verletzte auf die abgeänderte Erklärung reagieren muss.

Im Rahmen des Wettbewerbsrechts geht die Literatur davon aus, dass das „neue“ Angebot des Verletzers unbefristet abgegeben wird. Folglich könne der Verletzte jederzeit das Angebot annehmen. Eine Frist zur Annahme des Angebots gäbe es nicht. Ferner besteht in der Literatur die Auffassung, dass das neue Angebot des Verletzers nicht ausdrücklich von dem Verletzen angenommen werden muss. Der Verletzer verzichte auf den Zugang der Annahmeerklärung.

Das OLG Karlsruhe hat nunmehr entschieden, dass es diese Auffassungen der Literatur nicht teile. Nach § 147 Abs. 2 BGB könne von einem Abwesenden das gemachte Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das bedeutet, dass der Verletzte sich nach dem Urteil des OLG Karlsruhe nicht willkürlich aussuchen darf, wann er eine geänderte Unterlassungserklärung annimmt. Das Gericht hat zwar nicht präzisiert, bis wann der Verletzer mit einer Antwort rechnen muss. Im konkreten Fall waren dem Gericht jedoch 1 ½ Jahre nach der Abgabe der Erklärung zu lang. Des Weiteren forderte das Gericht die ausdrückliche oder zumindest konkludente Annahme der Erklärung. Diese lag in dem zu entscheidende Fall nicht vor.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.03.2009, Az. 14 U 66/08

Obgleich dieses Urteil noch nichts rechtskräftig ist und keine einheitliche Rechtsprechung des BGH vorliegt, sollte der Verletze vorsichtshalber immer ausdrücklich eine abgeänderte Unterlassungserklärung annehmen oder ablehnen.

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