Auskunft und bewußte Verschleierung der eigenen Einkünfte

Bitte nicht schummeln, bei der Auskunft über die eigenen Einkünfte möchte man sagen. Ist doch eigentlich klar. Denn die Auskunftsverpflichtung dient der Prüfung und Begründung von Unterhaltsansprüchen. Der Anspruch auf Auskunft und Belege ist daher strikt zu erfüllen, natürlich vollständig und wahrheitsgemäß. Immerhin kann verlangt werden, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern. Und eine falsche Eidesstattliche Versicherung ist sogar strafbar.

Dennoch versuchen viele zu „schummeln“, lassen Nebeneinkünfte weg, „vergessen“ Einkünfte aus Kapitalvermögen oder dergleichen. Welche Konsequenzen das haben kann, hat jetzt das OLG Brandenburg nochmals deutlich gemacht (Urteil vom 07.05.2009, 9 UF 85/08). Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen verletzen die geschuldete nacheheliche Solidarität. Sie stellen eine Verletzung daraus resultierender Pflichten und einen (versuchten) Prozessbetrug dar, denn sie sind geeignet, überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken. Erteilt der Anspruchsteller oder Unterhaltsberechtigte eine solche bewusst falsche Auskunft, ist es unzumutbar, das der Unterhaltsverpflichtete weiter Unterhalt zahlt. Also vollständige Kappung des Unterhalts!

Daraus folgt für die Praxis: man kann beim Unterhalt über vieles diskutieren und auch streiten, nicht aber über eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft. Diese ist zu erteilen, von exotischen Ausnahmen einmal abgesehen.

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