Mietvertragsschluß in Kenntnis von Mängeln?

Besser nicht. Denn dann entspricht der Zustand des Mietobjektes mit den Mängeln der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

Im konkreten Fall (AG Wetzlar, Urteil vom 10.3.2009, 38 C 736/08) war der Zustand des Teppichbodens mangelhaft, es gab starke Verschleißsspuren und beide Parteien hatten bereits vor Anmietung über die Erneuerungsbedürtftigkeit gesprochen. In einem solchen Fall fehlt es an einer Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit mit der Konsequenz, dass diesbezügliche Mängelbeseitigungs- oder Instandsetzungsansprüche ausscheiden, so dass Amtsgericht.
Beruft sich der Mieter auf eine verbindliche Zusage des Vermieters auf Instandsetzung oder Kostenübernahme, ist er – der Mieter – dafür darlegungs-und beweispflichtig.

Das überzeugt. Wer Mängel erkennt, muss umgehend entscheiden, ob und welche Konsequenzen er daraus ziehen will bzw. muss. Denn wer etwas vorbehaltlos als vertragsgemäß akzeptiert, ist hieran grundsätzlich auch später gebunden.

Also: etwaige Mängel des Mietobjektes in den Vertrag aufnehmen, diesbezügliche Rechte schriftlich vorbehalten oder besser gleich schriftlich geltend machen.

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