Nach einer Entscheidung des BGH aus dem letzten Jahr müssen Wettbewerbsverbote verschiedene Kriterien erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. Maßstab sind in erster Linie die §§ 74 II HGB, § 1 GWB. Bis 2008 hatte der BGH erkannt, daß ein „bloßes anzuerkennendes Interesse“ an der Nebenabrede ausreichen würde. Diese Rechtsprechung wurde nun verschärft. Ein Wettbewerbsverbot muß sachlich, räumlich und gegenständlich auf den Inhalt beschränkt werden, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Der Begriff „erforderlich“ ist seinerseits ein Jargon und bedeutet, daß der Verwender der AGB das mildeste Mittel einsetzen muß, um den Zweck zu erreichen. Entsprechend darf er sich zur Sicherung des Hauptzwecks des Vertrags nur der Mittel bedienen, die unerlässlich sind. Weitergehende Mittel stehen schnell unter dem Verdacht der Unwirksamkeit. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann unwirksam sein, wenn es einem Berufsverbot gleichkommt. Dementsprechend müssen Wettbewerbsverbote zeitlich, sachlich und räumlich auf das Notwendigste beschränkt werden. Umgekehrt: Wer Verträge unterschrieben hat, die diesen Kriterien nicht standhalten, kann sich mit guten Gründen auf die Unwirksamkeit berufen.
Wie kann man im digitalen Rechtsverkehr (B2B) AGB wirksam einbeziehen?
Interessanterweise stellt sich diese Frage sehr häufig bei unseren Mandanten. Dabei ist dieses Thema im Grunde schon lange ausgeurteilt. Auch der EuGH hat sich am 24. November 2022 (Az. C-358/21) mit dieser Frage beschäftigt und kam zu dem folgenden, wenig
