Nach einer Entscheidung des BGH aus dem letzten Jahr müssen Wettbewerbsverbote verschiedene Kriterien erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. Maßstab sind in erster Linie die §§ 74 II HGB, § 1 GWB. Bis 2008 hatte der BGH erkannt, daß ein „bloßes anzuerkennendes Interesse“ an der Nebenabrede ausreichen würde. Diese Rechtsprechung wurde nun verschärft. Ein Wettbewerbsverbot muß sachlich, räumlich und gegenständlich auf den Inhalt beschränkt werden, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Der Begriff „erforderlich“ ist seinerseits ein Jargon und bedeutet, daß der Verwender der AGB das mildeste Mittel einsetzen muß, um den Zweck zu erreichen. Entsprechend darf er sich zur Sicherung des Hauptzwecks des Vertrags nur der Mittel bedienen, die unerlässlich sind. Weitergehende Mittel stehen schnell unter dem Verdacht der Unwirksamkeit. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann unwirksam sein, wenn es einem Berufsverbot gleichkommt. Dementsprechend müssen Wettbewerbsverbote zeitlich, sachlich und räumlich auf das Notwendigste beschränkt werden. Umgekehrt: Wer Verträge unterschrieben hat, die diesen Kriterien nicht standhalten, kann sich mit guten Gründen auf die Unwirksamkeit berufen.
Die Blackbox der Angebotswertung: Wie öffentliche Auftraggeber IT-Angebote wirklich bewerten – Teil II
Was unter Qualität bewertet wird Sobald Qualität in die Wertung einfließt, stellt sich die Frage, was konkret bewertet wird. § 58 Abs. 2 VgV nennt als typische Zuschlagskriterien neben dem Preis insbesondere Qualität einschließlich des technischen Werts, Organisation, Qualifikation und
