AGB Recht: Wettbewerbsverbote

Nach einer Entscheidung des BGH aus dem letzten Jahr müssen Wettbewerbsverbote verschiedene Kriterien erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. Maßstab sind in erster Linie die §§ 74 II HGB, § 1 GWB. Bis 2008 hatte der BGH erkannt, daß ein „bloßes anzuerkennendes Interesse“ an der Nebenabrede ausreichen würde. Diese Rechtsprechung wurde nun verschärft. Ein Wettbewerbsverbot muß sachlich, räumlich und gegenständlich auf den Inhalt beschränkt werden, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Der Begriff „erforderlich“ ist seinerseits ein Jargon und bedeutet, daß der Verwender der AGB das mildeste Mittel einsetzen muß, um den Zweck zu erreichen. Entsprechend darf er sich zur Sicherung des Hauptzwecks des Vertrags nur der Mittel bedienen, die unerlässlich sind. Weitergehende Mittel stehen schnell unter dem Verdacht der Unwirksamkeit. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann unwirksam sein, wenn es einem Berufsverbot gleichkommt. Dementsprechend müssen Wettbewerbsverbote zeitlich, sachlich und räumlich auf das Notwendigste beschränkt werden. Umgekehrt: Wer Verträge unterschrieben hat, die diesen Kriterien nicht standhalten, kann sich mit guten Gründen auf die Unwirksamkeit berufen.

Weitere Beiträge

Kundendokumentationen und KI: Eine Risikobetrachtung

I Einführung Bis zur Einführung von Claude & Co war das Thema Bedienungsanleitung und Dokumentation eigentlich langweilig. Bestimmte Dokumentationen mussten vorhanden sein. Aber dass man die Inhalte der Dokumentationen gegenüber dem Kunden schützen muss, ist neu und Gegenstand dieses Blogs.

Mehr lesen »
Nach oben scrollen