Handelsvertreter – Vertragsrecht I

Die Handelsvertreterverträge werden regelmäßig in Form von Standardverträgen abgeschlossen. Für den Prinzipal gilt, daß bestimmte wirtschaftlich sinnvolle Regelungen nur in Form von Individualabreden wirksam abgeschlossen werden können. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen von Individualabreden stellt, sind hoch: dem anderen Teil muß im Hinblick auf den gesetzesfremden Teil der vertraglichen Regelung ein Wahlrecht eingeräumt werden. Sofern dies nicht der Fall ist, unterliegen die Verträge der vollen Kontrolle der Rechtsprechung. Zwar gelten durch den § 310 Abs.1 BGB die §§ 308,309 nicht unmittelbar; aber die dort genannten Bewertungen werden durch § 307 BGB wieder – in einer freilich für jeden Einzelfall und für jede Branche gesondert festzulegenden – Maßstab. Regelungen über die Begrenzung der Haftung wegen eines Mangels der Leistungen haben z.B. in AGB generell keine Wirksamkeit. Will man diese rechtliche Sicherheit erzielen, führt der einzig denkbare Weg über den Abschluß von Individualabreden.

Ist jemand noch nicht Handelsvertreter, sondern wird dies erst im Wege des Abschlusses des Vertrags, wird er gleichwohl als Kaufmann und nicht als Verbraucher behandelt. Im Ergebnis bedeutet dies für all diejenigen, die zum ersten mal einen solchen Vertrag abschließen, daß sie die gleichen Sorgfaltspflichten erfüllen müssen wie die gestandenen Kaufleute. Von daher ist klar die Hinzuziehung fachmännischer Hilfe anzuraten, wenn man einen solchen Vertrag das erste mal abschließt.

Die Vorschriften über den Handelsvertreter, die für die Bewertung der Verträge einschlägig sind, sind natürlich nur anwendbar, wenn überhaupt rechtlich ein Handelsvertreterverhätnis vorliegt. Dabei gilt: Die Abgrenzung zwischen dem Handelsvertreter und dem „freien Mitarbeiter“ erfolgt nicht über die Wahl der Überschrift des Vertrags, sondern durch die Bewertung des Inhalts. Entscheidend ist das Gesamtbild. Es gibt eine Reihe von Indizien, wann überhaupt von dem Vorliegen eines Handelsvertreters auszugehen ist. Ein Handelsvertrer ist in nur eingeschränkter Weise weisungsabhängig. Er selbst – und nicht der Arbeitgeber – trägt das wirtschaftliche Risiko für das Scheitern seines Unternehmens. Er kann Angestellte beschäftigen und muß die Betriebskosten selbst bestreiten.

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