Rechte des Frachtführers

Nach § 407 HGB ist der Frachtführer verpflichtet, Gut zu einem Bestimmungsort zu befördern und es dort an den Empfänger abzuliefern. Im Gegenzug ist der Absender verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

Letzteres stellt naturgemäß das „wichtigste“ Recht des Frachtführers dar: Sein Interesse an dem Vertrag ist grundsätzlich auf die Zahlung der Fracht nach Ablieferung der Ware an den Empfänger gerichtet. Die Fracht wird erst nach Ablieferung beim Empfänger fällig. Dies bedeutet, dass der Frachtführer in der Regel in Vorleistung treten muss.

Bei Ablieferung am Erfüllungsort wird die vereinbarte Fracht fällig. Haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung zur Höhe der Fracht getroffen, so hat der Absender die übliche Fracht zu zahlen. Maßgeblich ist dabei die übliche Fracht am Sitz des Frachtführers. Kann dies nicht ermittelt werden, müssen – im Falle des Bestehens – die Handelsbräuche herangezogen werden oder auf eine angemessene Fracht zurückgegriffen werden.

Der Absender hat aber nicht nur die Fracht zu zahlen, sondern muss auch anderweitige Aufwendungen des Frachtführers ersetzen, die für das Gut gemacht werden mussten und die der Frachtführer für erforderlich halten dürfte. Darüber hinaus kann der Absender oder sogar der Empfänger verpflichtet sein, ein Standgeld zu zahlen. Hierfür müssen jedoch besondere Umstände vorliegen.

Der Frachtführer hat aber auch noch andere Rechte. Dabei handelt es sich insbesondere um das Freihalteinteresse des Frachtführers als auch das Pfandrecht des Frachtführers.

Das Freihalteinteresse steht dem Frachtführer zu, wenn der Absender seine Pflichten nicht erfüllt und hierdurch ein Schaden entsteht. Im Falle eines gewerblichen Vertragspartners ist der Anspruch des Frachtführers verschuldensunabhängig. Die verschuldensunabhängige Haftung des Absenders ist in § 414 HGB geregelt und ist auf 4 Fälle beschränkt: die Ware ist ungenügend verpackt oder gekennzeichnet; die Angaben im Frachtbrief sind unrichtig oder unvollständig; der Absender hat nicht über die Gefährlichkeit des Gutes aufgeklärt oder die in § 413 HGB genannten Begleitpapiere sind nicht vorhanden, nicht vollständig oder nicht richtig.

Das Frachtführerpfandrecht ist in § 441 HGB geregelt. Wie bereits dargelegt, muss der Frachtführer zunächst in Vorleistung gehen. Erst wenn er das Gut beim Empfänger abliefert, muss der Absender die Fracht zahlen. Der § 441 HGB soll dem Frachtführer eine Sicherheit bieten. Zahlt der Absender nicht, kann der Frachtführer das Pfand verwerten. Darüber hinaus kann der Frachtführer die Bestellung weiterer Sicherheiten verlangen.

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