Domainrecht: Haftung des Domainverpächters

Die Haftung für rechtswidrige Inhalte auf einer Webseite ist immer wieder problematisch. Dieser Problemkreis war auch wieder Thema bei einer gerichtlichen Streitigkeit, die das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte.

Der Kläger machte eine Urheberrechtsverletzung wegen einer unerlaubten Nutzung von Kartenmaterial geltend. Der Kläger nahm jedoch nicht den Betreiber der Webseite in Anspruch, sondern den Inhaber der Domain. Der Domaininhaber hatte die Domain an den Betreiber der Webseite verpachtet. Es stellte sich insoweit die Frage, ob der Domainverpächter wegen einer Rechtsverletzung auf der verpachteten Domain in Anspruch genommen werden kann.

Das Gericht stellte fest, dass der Domainverpächter die Möglichkeit habe, im Rahmen des Pachtvertrags etwaige Rechtsverstöße auf der Webseite zu unterbinden. Im Übrigen könne er nur insoweit für Rechtsverletzungen auf der Webseite haftbar gemacht werden, soweit er seine Prüfungspflichten verletzt habe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass ein Domainverpächter grundsätzlich keine Prüfungspflichten habe. Etwas anderes gelte aber dann, wenn besondere Umstände für das Vorliegen von Prüfungspflichten bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Domainverpächter bereits Kenntnis von der Rechtsverletzung habe.

Der Domainverpächter war nämlich ein Unternehmen, das durch seinen Geschäftsführer vertreten wird. Dieser Geschäftsführer war gleichzeitig Inhaber eines einzelkaufmännischen Betriebs, und dieser einzelkaufmännische Betrieb war der Betreiber der Webseite. Insoweit wusste der Geschäftsführer des Domainverpächters, welche Inhalte der Betreiber der Webseite in das Internet gestellt hat.

Mit dieser Entscheidung will das Gericht den Missbrauch der Grundsätze der Störerhaftung verhindern. Es soll kein Unternehmen Kenntnis von einer Rechtsverletzung haben und gleichzeitig behaupten können, dass es von dieser Rechtsverletzung nichts weiß. Letztendlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob der Tatbestand einer Störerhaftung erfüllt ist. Gleichzeitig muss ein Domainverpächter darauf achten, dass, für den Fall, dass er für eine Rechtsverletzung auf der verpachteten Domain haftet, er Regress bei dem Betreiber der Webseite nehmen kann. Dies ist bei der Gestaltung des Pachtvertrags zu beachten.

OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010, Az. 6 U 167/09

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