Abmahnung wegen unberechtigter Nutzung von Fotos: Getty Images mahnt ab

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind alle Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, von dem Urhebergesetz geschützt. Das bedeutet, dass der Urheber oder ein entsprechender Rechtsinhaber bestimmen darf, wie und wann das Lichtbildwerk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Die öffentliche Zugänglichmachung bezieht sich auf die Veröffentlichung des Bildes im Internet und wird im § 19a UrhG geregelt.

Dieser besondere Tatbestand ist im Alltag insbesondere deshalb relevant, da die Urheber bzw. der jeweilige Rechtsinhaber mit relativ einfachen Mitteln oder technischen Hilfen feststellen kann, ob eines seiner Werke im Internet veröffentlicht wird. Liegt die Zustimmung des Urhebers oder des Rechtsinhabers nicht vor, kann der Betroffene auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Dabei ist zu beachten, dass das Urheberrecht nicht nur im geschäftlichen Verkehr gilt sondern auch auf die Nutzung eines Lichtbildwerkes durch eine Privatperson anwendbar ist. Dies hat zur Folge, dass auch die unerlaubte Nutzung einer Fotografie auf einer rein privat genutzten Internetseite eine Rechtsverletzung darstellen kann, wenn die erforderliche Zustimmung fehlt.

Nach § 72 UrhG sind auch Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, in einer entsprechenden Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt.

Dies bedeutet, dass Lichtbilder und ähnliche Erzeugnisse genauso geschützt werden wie Lichtbildwerke. Eine Differenzierung, ob ein Lichtbildwerk oder ein einfaches Lichtbild vorliegt, ist daher in den meisten Fällen nicht erforderlich. Damit sind Lichtbildwerke – ganz einfache Schnappschüsse – genauso geschützt wie professionell angefertigte künstlerische schöpferische Lichtbildwerke.

Da die unerlaubte Nutzung solcher Fotografien im Internet relativ einfach ist, wird die unerlaubte Nutzung solcher Lichtbildwerke und Lichtbilder regelmäßig von dem Urheber bzw. dem jeweiligen Rechtsinhaber abgemahnt. Hierzu gehört auch Getty Images. Getty Images ist eine sehr große Bildagentur, die ihren Hauptsitz in den Vereinigten Staaten, jedoch auch eine Geschäftsstelle in London sowie eine Niederlassung in Deutschland hat. Getty Images kontrolliert regelmäßig, dass auch nur die lizenzierte Nutzung von Bildern erfolgt.

Getty Images geht in der Regel erst einmal direkt gegen eine Urheberrechtsverletzung vor. Anwaltskosten sind daher in der Regel zunächst noch nicht zu befürchten. Allerdings muss beachtet werden, dass die Lizenzgebühren, die von Getty Images als Kompensation verlangt werden, doch für die meisten Privatpersonen relativ hoch sind.

Aktuell haben wir festgestellt, dass Getty Images keine Unterlassungserklärung von dem Rechtsverletzer verlangt, aber auch die Zahlung der vorgegeben Lizenzgebühr?
Sollten Sie eine Abmahnung von Getty Images erhalten, sollten Sie zunächst prüfen bzw. prüfen lassen, ob die Lizenzgebühr angemessen ist. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich insbesondere danach, wie und wie lange die jeweilige Fotografie verwendet wurde und ggfs., ob der Fotograf entsprechend benannt wurde.

Sollen Sie zu dieser Problematik Fragen oder selbst eine Abmahnung erhalten haben, beraten wir Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an unter der

Telefonnummer 040-3496030

oder senden Sie uns die Abmahnungsunterlagen per

E-Mail an: sbr@anwaltskanzlei-online.local

oder schicken Sie uns die Unterlagen per

Telefax an: 040-34960320

Wir unterbreiten Ihnen sodann gerne ein unverbindliches Angebot.

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