Urheberrecht: Nachforschungen über die Täterschaft bei Filesharing

Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung, die im Rahmen des unerlaubten Filesharings im Internet erfolgt sein soll, ist immer darauf zu achten, dass der angebliche Verletzer korrekt in Anspruch genommen wird. Der Anschlussinhaber ist nicht automatisch für sämtliche Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss erfolgen, haftbar zu machen. Vielmehr kann er nur dann als Täter, Teilnehmer oder als Störer in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Häufig werden die über die IP-Adresse ermittelten Anschlussinhaber eines Internetanschlusses direkt als Täter in Anspruch genommen. Das heißt, sie werden aufgefordert es zu unterlassen, ein bestimmtes Werk, sei es ein Filmwerk, Musikwerk oder ein Computerprogramm, selbst nicht mehr zu verbreiten. Sofern ein Dritter das Werk über den Anschluss verbreitet hat, kann der Anschlussinhaber allenfalls als Störer in Anspruch genommen werden. Dazu muss er es aber unterlassen, Dritten die Verbreitung über seinen Anschluss zu ermöglichen. Es handelt sich nach der Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ um zwei gänzlich unterschiedliche Unterlassungsansprüche: Der Anspruch auf Unterlassung gegenüber einem Täter ist nicht mit einem Anspruch auf Unterlassung gegenüber einem Störer gleichzusetzten.

Dies hat allerdings zur Folge, dass wenn der Anschlussinhaber ausschließlich als Täter in Anspruch genommen wird, obwohl er lediglich Störer ist, die Abmahnung unbegründet ist und dies auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend eingewendet werden kann. Sofern der Urheber bzw. Rechtsinhaber den angeblichen Verletzer zumindest hilfsweise als Störer in Anspruch nimmt, kann dieses Problem korrigiert werden. Je nach Formulierung kann sich der „falsche“ Antrag auf die Kostenverteilung auswirken.

Diese Auffassung wurde nunmehr erneut vom OLG Hamm mit einem Beschluss vom 07.10.2011, Aktenzeichen 22 W 22/11, bestätigt.

Allerdings war in dieser Entscheidung des OLG Hamm auch ein weiterer Aspekt interessant. Grundsätzlich, wenn der Anschlussinhaber bestreitet, dass er selbst gehandelt hat, besteht eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er entsprechenden Vortrag diesbezüglich leisten muss. Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast keine Nachforschungen über die tatsächliche Täterschaft bei den Personen, die seinen Anschluss mitbenutzen, anstellen muss. Ferner muss er auch nicht dem Verletzten das Ergebnis solcher Nachforschungen mitteilen. Es sei lebensnah, dass selbst wenn der Anschlussinhaber etwaige in Frage kommende Personen befragen würde, diese die eigene Täterschaft nicht zugeben würden, da sie entsprechende Konsequenzen befürchten würden.

Der Beschluss des OLG Hamm sollte daher bei der Prüfung einer Abmahnung bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt werden, denn er gibt wichtige Verteidigungsmöglichkeiten für den in Anspruch genommen vor.

Wenn Sie auch eine Abmahnung bekommen haben, empfehlen wir Ihnen dringend, die Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen. Gegebenenfalls liegen erhebliche Tatsachen oder rechtliche Aspekte vor, die dem Anspruch des Urhebers bzw. Rechtsinhabers entgegenstehen.

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