Internetrecht: Hyperlinks auf freie Web-Inhalte bedürfen keiner Zustimmung

Wer im Internet die Nutzer seiner Website über Hyperlinks auf geschützte Werke weiterleitet, muss hierfür nicht die Zustimmung der Rechteinhaber der verlinkten Inhalte einholen. Das gilt auch dann, wenn der Nutzer den Eindruck haben kann, der fremde Inhalt erscheine auf derselben und nicht auf einer fremden Seite. Das hat der EuGH am 13.02.2014 entschieden (Az. C-466/12).

Im konkreten Fall ging es um ein schwedisches Internet-Nachrichtenportal, das über Hyperlinks urheberrechtlich geschützte Texte auf anderen Nachrichtenseiten zugänglich machte. Bei einem Klick auf den jeweiligen Link wurden die Texte so angezeigt, als seien sie Bestandteil des Nachrichtenportals selbst. Für Nutzer konnte so der Eindruck entstehen, sie läsen keine fremden, sondern eigene Inhalte des Nachrichtenportals.

Hiergegen wandten sich einige Urheber mit der Begründung, diese öffentliche Wiedergabe ihrer Beiträge bedürfe einer besonderen Erlaubnis. Da diese nicht ausdrücklich erteilt worden sei, sei die Wiedergabe unzulässig und müsse daher unterbleiben.

Der EuGH folgte dem nicht: Zwar liege in der Zugänglichmachung der urheberrechtlich geschützten Texte zweifelsohne eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe der Werke. Diese richte sich aber nicht an ein „neues Publikum“ und sei deswegen von der Erlaubnis der Rechteinhaber zur erstmaligen Veröffentlichung mit umfasst.

Als entscheidend sahen es die Richter an, dass die Texte auf der verlinkten Seite frei zugänglich waren. Danach hätten die Urheber der öffentlichen Wiedergabe an einen unbeschränkten Personenkreis zugestimmt, nämlich zumindest der – schwedisch-sprechenden – Internetgemeinde. An denselben Personenkreis seien nun auch die Angebote des Nachrichtenportals gerichtet. Deshalb würde durch das Setzen des Hyperlinks auf dieser Seite keine über die ursprüngliche Erlaubnis hinausgehende „neue“ Öffentlichkeit hergestellt. Hieran ändere sich auch nichts durch die Tatsache, dass die Links so in die Seite des Nachrichtenportals eingebunden seien, dass sie als Bestandteil desselben erschienen.

Entscheidend – und das stellt der EuGH auch ausdrücklich klar – ist aber, dass die Inhalte auch auf der Ursprungsseite frei abrufbar waren. Wäre der Beitrag nur einem beschränkten Teil der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und würden diese Beschränkungen durch den Hyperlink umgangen, müssten die Rechteinhaber demnach zuvor ihre Erlaubnis für die Erweiterung der Öffentlichkeit erteilen. Hiermit spielt der EuGH auf die Möglichkeit an, Texte z.B. auf den Webseiten von Zeitungen in voller Länge nur angemeldeten Nutzern gegen Gebühr zugänglich zu machen. Solche Beschränkungen dürfen durch andere Web-Portale nicht ohne besondere Erlaubnis aufgehoben werden.

Abschließend macht der EuGH klar, dass diese Auslegung für die Anwendung aller nationalen Urheberrechtsgesetze in der EU verbindlich ist. Die Mitgliedsstaaten hätten insoweit nicht das Recht, den Schutz der Urheber zu erweitern. Damit ist in dieser Frage nun europaweit ein einheitlicher Urheberrechtsstandard erreicht.

Das Urteil ist nachvollziehbar und daher zu begrüßen. Insbesondere gelingt es den Richtern, einerseits juristisch sauber zu argumentieren, andererseits aber auch den Erfordernissen und Gepflogenheiten des Internets hinreichend Rechnung zu tragen. Der freie Informationsfluss über das Netz wird durch das Urteil jedenfalls gestärkt.

Siehe zum Thema auch unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/10/28/internetrecht-einbindung-von-youtube-videos-ist-keine-urheberrechtsverletzung/.

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