Urheberrecht: Nicht-kommerzielle Nutzung im Rahmen von Lizenzverträgen

Sehen Lizenzbedingungen eine kostenfreie Nutzung für „nicht-kommerzielle“ Zwecke vor, werden Nutzungsrechte danach im Zweifel für rein private Zwecke übertragen. So entschied es das LG Köln und verurteilte einen öffentlich-rechtlichen Radiosender zum Schadensersatz (Urteil vom 05.03.2014 – 28 O 232/13). Eine parallele Problematik besteht bei der gemischt dienstlich-privaten Nutzung von Apps im Rahmen des „Bring Your Own Device“ (BYOD).

Das Gericht begründet seine Entscheidung mit den Grundsätzen der sog. Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG. Danach ist, wenn der Lizenzvertrag Lücken oder Unklarheiten hinsichtlich der konkret zu übertragenden Nutzungsrechte enthält, zu erforschen, wie ein objektiv-verständiger Dritter die Rechteübertragung einschätzen würde. Im Zweifel ist dabei davon auszugehen, dass möglichst viele Rechte beim Urheber verbleiben sollten, um diesem eine optimale wirtschaftliche Verwertung des von ihm geschaffenen Werkes zu ermöglichen. Oder andersherum: Im Zweifel werden lediglich diejenigen Nutzungsrechte übertragen, welche zur Erreichung des Vertragszwecks zwingend erforderlich sind.

Im konkreten Fall hatte ein Fotograf gegen den öffentlich-rechtlichen Radiosender Deutschlandradio geklagt, weil dieser auf seiner Internetseite ein Foto des Klägers zur Illustration eines Beitrags verwendet hatte. Das Bild hatte der Fotograf auf der Foto-Plattform Flickr kostenlos zum Download angeboten. Die Nutzungsrechte wurden gemäß den dort veröffentlichten Angaben nach der Lizenzvereinbarung „Creative Commons Attribution-Non-Commercial 2.0“ übertragen. Diese sieht – soweit relevant – vor, dass das Foto nur „nicht-kommerziell“ und nur unter Nennung des Fotografen genutzt werden dürfe.

Deutschlandradio argumentierte nun, als öffentlich-rechtlicher Sender im Gegensatz zum privaten Rundfunk gerade nicht kommerziell tätig zu sein und berief sich hierfür auf eine entsprechende Definition aus dem Rundfunkrecht.

Das Gericht entschied dennoch zu Gunsten des Fotografen. Denn, so die Richter, es komme nach der Zweckübertragungslehre nicht in Betracht, einen Unterschied zwischen der Nutzung durch einen privaten und einen öffentlich-rechtlichen – und damit nicht kommerziell tätigen – Sender zu machen. Bei verständiger Auslegung der Lizenzbedingungen seien diese nicht anders zu verstehen, als dass der Begriff „nicht-kommerziell“ die rein private Nutzung meine. Die Nutzung auf der Website eines Radiosenders sei hiervon nicht mehr gedeckt, die Nutzung sei daher unrechtmäßig erfolgt.

Abgesehen von der Besonderheiten des Einzelfalls lenkt das Urteil den Blick auf die zahllosen kostenfreien Angebote im Internet, welche von Unternehmen oft genug genutzt werden, ohne dabei etwaige Beschränkungen der zugrunde liegenden Lizenzvereinbarungen zu beachten. Dies betrifft sowohl Bilder, welche auf Webseiten und Werbemitteln verwendet werden, als auch die Nutzung kostenfreier mobiler Apps für Smartphones und Tablets, welche im Rahmen von BYOD zumindest auch dienstlich genutzt werden. Hier lohnt ein Blick in die entsprechenden Lizenzbedingungen.

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