Wettbewerbsrecht: Drohung mit Datenübermittlung an die Schufa

Für Schuldner ein ernstes Risiko, für Inkassobüros daher ein beliebtes Druckmittel: die Ankündigung der Möglichkeit eines negativen Schufa-Eintrags. Immer wieder beschäftigen solche Schufa-Klauseln in Mahnschreiben auch die Gerichte. So hat das OLG Celle jetzt die Mahnpraxis eines Inkassounternehmens untersagt (Urteil vom 19.12.2013 – 13 U 64/13).

Das Gericht hielt dabei – offenkundig als Standardschreiben versandte – Zahlungsaufforderungen für rechtswidrig, welche dem Schuldner nach wie vor mit einer Datenübermittlung an die Schufa drohen, obwohl dieser die gegen ihn erhobene Forderung bereits bestritten hatte. Ist die Forderung nämlich bestritten, ist die Datenübermittelung an die Schufa nicht mehr zulässig.

Der Zusatz in der Standardklausel, eine Übermittlung erfolge lediglich bei „einredefreien und unbestrittenen“ Forderungen, sah das Gericht als nicht ausreichend an. Das haben andere Oberlandesgerichte auch schon anders gesehen. Im konkreten Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Inkassounternehmen auch nach einer durch den Anwalt des Schuldners erfolgten Abmahnung an seinen Standardformulierungen festhielt.

Aktuell zeigen sich danach in der Rechtsprechung zwei gegenläufige Tendenzen: Wird zum einen die Androhung einer Datenübermittlung an die Schufa im ersten Mahnschreiben recht großzügig für zulässig erachtet (s. hierzu auch http://anwaltskanzlei-online.local/2014/01/19/wettbewerbsrecht-hinweis-auf-moeglichen-schufa-eintrag-in-mahnschreiben/), wird im Rahmen der weiteren Korrespondenz auf Seiten der Inkassounternehmen mehr Sorgfalt erwartet. Standardschreiben sollten von diesen nur mit Vorsicht eingesetzt oder aber klarstellend überarbeitet werden.

Diese Entwicklung ist zu begrüßen, weil auch im mehr oder minder automatisiert ablaufenden Forderungseinzugsverfahren durch Inkassounternehmen erwartet werden darf, dass ein Mindestmaß an individueller Gestaltung der Schreiben im Hinblick auf den Vertrag des jeweiligen Schuldners erfolgt.

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