Internetrecht: Anforderungen an Facebook-Impressum

Nutzen Unternehmen soziale Netzwerke wie Facebook – auch – für gewerbliche Zwecke, müssen die Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz (TMG) auch im Rahmen dieser Internetpräsenz zur Verfügung gestellt werden. Das LG Düsseldorf hatte nun zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen hierzu eine Verlinkung mit der Unternehmens-Website ausreichend sein kann (Urteil vom 13.08.2013 – I-20 U 75/13).

Im konkreten Fall stritten zwei Unternehmen über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Facebook-Präsenz. Beide Unternehmen boten bundesweit Schlüsseldienst-Leistungen an und warben hierzu sowohl auf eigenen Internetseiten als auch im Netzwerk Facebook. Der Wettbewerber wandte sich dagegen, dass auf der Facebook-Seite des Konkurrenten kein eigenes Impressum eingerichtet sei, sondern lediglich unter der Rubrik „Info“ ein Link auf die Unternehmens-Website und das dortige Impressum erfolge.

Das LG Düsseldorf entschied, dass diese Konstellation tatsächlich nicht den Anforderungen genüge, unter denen die Pflichtangaben gem. § 5 TMG den Nutzern eines Internetangebots zugänglich gemacht werden müssten. Der Zweck der Vorschrift, nämlich dem Nutzer klar und unmissverständlich aufzuzeigen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete, werde hierdurch verfehlt. Denn Voraussetzung sei, dass die Pflichtangaben klar verständlich und leicht zu erreichen seien.

Die Angabe unter der Rubrik „Info“ genüge dem per se nicht, weil Nutzer nicht erwarteten, dass die Pflichtangaben zur Kontaktaufnahme etc dort abrufbar seien. Für eine Info-Rubrik bestehe keine vergleichbare Erwartungshaltung wie für die Bezeichnungen „Kontakt“ oder „Impressum“, die sich im Internet eingebürgert hätten.

Überdies sei es auch nicht wettbewerbskonform, wenn die Pflichtangaben erst durch mehrere aufeinander folgende Links erreicht werden könnten. Danach müssten die Angaben bei einer Verlinkung auf die Website des Unternehmens also unmittelbar erreicht werden können. Nicht ausreichend wäre es dagegen, würde der Link auf die Startseite der Unternehmens-Website führen, von der aus dann durch weitere Klicks das Impressum erreicht werden könne.

Das Urteil erneuert die bekannte Rechtsprechung der Gerichte zur Frage des Facebook-Impressums und schafft weitere Klarheit hinsichtlich der Möglichkeit, die Pflichtangaben über Links zu anderen Seiten zugänglich zu machen. Am sichersten bleibt es danach, die Pflichtangaben unmittelbar auf der Facebook-Seite zugänglich zu machen. Zur Impressumspflicht bei XING siehe http://anwaltskanzlei-online.local/2014/04/08/internetrecht-impressumspflicht-fuer-xing-profile/.

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