Wettbewerbsrecht: Verbotene Absprachen zwischen Arzt und Apotheker

Apotheker dürfen mit Ärzten keine Absprachen darüber treffen, dass der Arzt dem Apotheker durch gezielte Empfehlung Patienten zuführt, § 11 Abs. 1 ApoG. Verstöße sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden. Das OLG Frankfurt hat jetzt die Verantwortlichkeit in solchen Fällen deutlich ausgeweitet (Urteil vom 20.02.2014 – 6 U 2/13) – nun liegt die Sache beim BGH.

Gestritten wurde über die Zulässigkeit von Apothekenwerbung im Rahmen eines speziell für Arztpraxen aufgesetzten TV-Programms. Das sog. TV-Wartezimmer bot Apothekern die Möglichkeit, Spots zu schalten, die dann bei den angeschlossenen Ärzten im Wartezimmer gezeigt werden sollten. Dabei sicherten die Macher des Programms den Apothekern zu, „exklusiv“ auf dem Schirm zu erscheinen.

Diese Vorgehensweise wertete das OLG Frankfurt zunächst grundsätzlich als eine unzulässige Zuführung von Patienten. Denn im Programm des TV-Wartezimmers werde bewusst der Eindruck erweckt, als handele es sich bei der werbenden Apotheke um eine Empfehlung des jeweils behandelnden Arztes. Es liege auch – wenn auch nur mittelbar – eine diesbezügliche Absprache zwischen Arzt und Apotheker vor. Diese ergibt sich sozusagen schlüssig aus der Tatsache, dass beide in Kenntnis des Programms die Ausstrahlung vornehmen. Dieser Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG verletze eine Marktverhaltensregel und sei daher nach § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.

Neu ist – und deswegen wird die BGH-Entscheidung hierzu mit Spannung zu erwarten sein –, dass das OLG Frankfurt die Produzenten des TV-Wartezimmers für den Wettbewerbsverstoß als Verantwortliche heranzieht. Bislang galt der Grundsatz, dass einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln nur derjenige begehen kann, der auch Adressat der jeweiligen Rechtspflicht ist. Das sind bezogen auf die Werbebeschränkungen gem. § 11 Abs. 1 ApoG aber eben nur Ärzte und Apotheker.

Das OLG Frankfurt ist aber der Auffassung, dass die Macher hier durch ihre intensive Beteiligung an dem Gesamtgeschehen als Mittäter selbst die Wettbewerbsverletzung begangen haben. Schließlich hätten es die Produzenten selbst übernommen, die Zustimmung der Ärzte für die Ausstrahlung einzuholen. Damit hätten sie es auch in der Hand gehabt, dass es überhaupt zu der Zuwiderhandlung gegen § 11 Abs. 1 ApoG kommen konnte.

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