Internetrecht: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Werbung in Auto-Reply

Unerbetene Werbung per E-Mail ist untersagt. Dies gilt sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern – wenn auch mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Das LG Stuttgart hatte sich nun in zweiter Instanz mit der Frage zu beschäftigen, ob auch der in einer Auto-Reply enthaltene Hinweis auf andere Produkte des Absenders eine unzulässige Werbung in diesem Sinne darstellt (LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015 – 4 S 165/14).

Anders als die Vorinstanz (siehe hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/05/17/wettbewerbsrecht-auch-autoreplies-koennen-wettbewerbswidrige-werbung-sein/) weist das LG Stuttgart die Klage ab. Die Revision beim BGH ist allerdings bereits anhängig – es wird in dieser Frage also voraussichtlich noch eine grundsätzliche Klärung durch das höchste deutsche Zivilgericht geben.

Das LG Stuttgart begründet seine Entscheidung damit, dass zwar grundsätzlich von Gesetzes wegen jede unverlangt zugesandte Werbe-Mail eine unzumutbare Belästigung darstelle. Handele es sich allerdings um eine Auto-Reply, die auf eine Mail des Empfängers zurückgehe, sei darin enthaltene Werbung nicht unzulässig. Denn für den Empfänger ergebe sich nicht der sonst typischerweise anfallende Mehraufwand bei der Durchsicht und Prüfung seines Mail-Kontos. Schließlich müsse er die Auto-Reply schon deswegen zur Kenntnis nehmen und lesen um sicherzugehen, dass seine ursprüngliche Mail eingegangen sei und bearbeitet werde.

Die Entscheidung mag zwar aus pragmatischen Gründen nachvollziehbar sein. Denn vielfach wirken die Belästigungsumstände, die sich aus der Zusendung von Werbung ergeben, arg konstruiert. Der Aufwand jedenfalls, den manche Abmahnende betreiben, gegen Werbe-Mails vorzugehen, übersteigt bei Weitem den Aufwand, die eine oder andere unerwünschte Mail aus dem Postfach auszusortieren.

Unbeschadet dessen gibt die geltende Rechtslage ihnen genau dieses Recht. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 7 UWG eben eine besonders abschreckende, weil ausnahmslos geltende Verbotsvorschrift für unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung schaffen. Für Relativierungen, wie sie das LG Stuttgart nun anstellt, bleibt angesichts dessen eigentlich kein Raum. Die Entscheidung des BGH in dieser Angelegenheit darf danach mit Spannung erwartet werden.

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