Internetrecht: Abbildungen von Kunstgegenständen im Internet

Kunst dient – neben vielem anderen – auch dazu, Atmosphäre zu schaffen. Die Auswahl von Kunstobjekten verrät dabei stets auch eine Menge über das Selbstbild desjenigen, der die Werke zum Beispiel in seinem Unternehmen aufhängt oder ausstellt. Werden Darstellungen so gestalteter Räume zu Werbezwecken genutzt, sollte die Rechtelage unbedingt vorab geklärt werden. Dies zeigt ein Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 17.11.2014 – I ZR 177/13).

Im konkreten Fall ging es um den Katalog eines Möbelhauses. Dieses hatte für die Abbildungen der Möbelarrangements Kunstwerke (hier: ein farblich deutlich kontrastierendes Gemälde) verwendet. Hiergegen wandte sich der Künstler, der einwandte, solche Rechte niemals erteilt zu haben.

Der BGH sah hierin tatsächlich eine Verletzung der Urheberrechte. Insbesondere könne sich das Möbelhaus nicht darauf berufen, das Gemälde stelle nur unwesentliches Beiwerk zu dem eigentlichen Gegenstand der Abbildung dar. Dann nämlich wäre nach § 57 UrhG die Verwendung auch ohne Rechteeinräumung durch den Künstler zulässig gewesen.

Der BGH sieht in der Verwendung allerdings – und wohl zu Recht – eine bewusste Entscheidung. Das Werk sei zwar nur im Hintergrund erkennbar, wirke aber gleichwohl stil- und stimmungsbildend. Es könne daher nicht weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass sich der Gesamteindruck der Abbildung verändere. Als Grund für seine Einschätzung stellt der BGH insbesondere auch auf den deutlichen Farbakzent ab, den das Bild des Künstlers in dem Arrangement bilde. Schon deswegen würde dem durchschnittlichen Betrachter ein Weglassen oder Austauschen des Bildes auffallen. Von einem unwesentlichen Beiwerk könne daher nicht ausgegangen werden.

Bei der Beurteilung, was unwesentliches Beiwerk ist, sei dabei nur auf das ganz konkrete Foto abzustellen und nicht etwa auf den gesamten Katalog bzw. Internetauftritt. So hatte es noch das OLG Köln gesehen und Ansprüche des Künstlers deshalb zurückgewiesen.

Mit ähnlicher Argumentation ließen sich nun auch Abbildungen zum Beispiel von Wohnungen durch Makler, von Hotelzimmern oder Ferienappartements, aber eben auch Abbildungen von sonstigen Unternehmensräumlichkeiten beurteilen. Sind hier Kunstgegenstände mitabgebildet, wird sich die Frage stellen, ob diese austauschbar sind, ohne dass sich der Gesamteindruck der Abbildung verändert. Vorsicht ist dabei insbesondere dann geboten, wenn es sich bei den Kunstwerken lediglich um Ausstellungsstücke oder Leihgaben handelt.

Dann nämlich wird im Einzelfall zu fragen sein, welche Rechte der Künstler an den Werken tatsächlich eingeräumt hat. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten daher entsprechende Vereinbarungen ausdrücklich zu der Frage Stellung nehmen, ob von der Rechteeinräumung auch die Abbildung im Rahmen der Unternehmenspräsentation umfasst sein soll.

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