AGB Recht: Neuere Entwicklungen im AGB Recht 2016 bis 2018 – Allgemeine Regelungen

Das AGB-Recht gehört zu den Kernkompetenzen unserer Kanzlei. Die nachfolgenden Ausführungen sind insbesondere für „juristisch vorbelastete“ Mandanten und Besucher unserer Seminare interessant. Sie geben den Hintergrund dafür, warum man Haftungsbeschränkungsvereinbarungen nicht in AGB vereinbaren kann, warum Einwilligungserklärungen klar und deutlich formuliert sein müssen. Sprich, sie geben Auskunft über die Rechtsprechung, über die grundsätzlichen Aspekte, die bei der Erstellung von Standardklauseln und Standardverträgen zu beachten sind.

  1. Einbeziehung

1.) Einwilligungserklärungen

Einwilligungserklärungen sind als AGB zu qualifizieren. Das bedeutet z.B., dass Einwilligungserklärungen in Sachen Datenschutz nicht nur an den Regeln des Datenschutzrechts zu messen sind, sondern auch an der Messlatte des AGB- Rechts. Das bedeutet, dass nicht nur der Art. 7 DSGVO zu beachten ist, sondern auch der § 307 I BGB. Das zur Theorie. In der Praxis scheint sich, vorsichtig gesagt, aber kein Unterschied zu ergeben. Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung dargelegt, dass sich in Deutschland keine durchschlagende Änderung der Rechtsprechung durch die Einführung des Art. 7 DSGVO ergibt.

2.) Leerstellen in einem Formularvertrag

Leerstellen in einem Formularvertrag reichen nicht aus, um eine Klausel als AGB- Klausel zu qualifizieren. Das spielt zum Beispiel eine Rolle, wenn es um die Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen geht. Hier kann man nicht etwa durch eine simple Leerstelle dafür sorgen, dass die strenge Rechtsprechung zum Thema Haftungsbeschränkung nicht greift. Der BGH besagt, dass der Vertragspartner frei in seiner Handlungsfreiheit sein müsse. Das Ausführen von Alternativen bewirkt keine Entscheidungsfreiheit (BGH MDR 17,520).

3.) Salvatorische Klausel ….soweit gesetzlich zulässig …

Weder die Klausel mit der Formulierung „soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“ (BGH MDR 15,962) noch die Klausel „soweit gesetzlich zulässig“ (BGH MDR 389) retten eine Regelung, in welcher steht, „X und Y sollen gelten, sofern nicht…“. Das ist klar, weil diese Klauseln intransparent sind (für einen juristischen Laien nicht verständlich). Das gleiche gilt für die Regelung, die besagt, „dass eine Regelung gelten solle, die der Unwirksamen wirtschaftlich am nächsten käme“. Auch das ist falsch.

  1. Auslegung

Eine Teilbarkeit von unwirksamen Klauseln liegt dann vor, wenn nach dem „Blue Pen Test“ eine Regelung so ausgestalten kann, dass man bei Streichen des unwirksamen Teils noch eine verständliche Regelung behält (BGH MDR 16,381).

Bei unklaren Regelungen ist immer diejenige Klausel anwendbar, die die kundenfeindlichste ist, also die Auslegung maximal zugunsten des Verwenders interpretiert. Zu Deutsch: Wenn mehrere Auslegungsvarianten möglich sind und eine davon so beschaffen ist, dass Sie den Kunden rechtswidrig benachteiligt, dann ist diese Auslegungsvariante maßgeblich und

III. Überrumplung

Die Einbeziehung von überraschenden Klauseln kann einen Überrumpelungseffekt beinhalten. Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an einer überraschenden Stelle können einen überraschenden Effekt haben. Und die Stellung der Klausel kann in dem systematischen Zusammenhang dazu führen, dass die Klausel unwirksam ist [BGH 28.1.2016].

  1. Transparenzgebot

Das Transparenzgebot besagt, dass eine Regelung unwirksam ist, wenn ihr Inhalt unklar, mehrdeutig oder unvollständig ist und der Vertragspartner durch ihre irreführende Gestaltung davon abgehalten wird, berechtigte Ansprüche zu stellen oder die Formulierung so gestaltet ist, dass sie über mehrere Stellen so verteilt ist, dass ihr Inhalt den Inhalt der Regelung verdunkelt [BGH MDR 2016, 273]. In dem Kontext belustigend ist die „Paypal- Entscheidung“, die besagt, dass es einem Verbraucher nicht zugemutet werden könne, 80 Seiten Text durchzulesen. Diese 80 Seiten werden damit nicht Vertragsbestandteil. Zu viel Jura kann also schaden…

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