IT Projektgeschäft – Empfohlener Weg zur Entscheidung über die richtige Projektmethodik Teil I

Einführung: In unserem Standardvertragspaket „Individualisierung“ gibt es vier unterschiedliche Vertragstypen. A-1 für die Erstellung/ Anpassung nur gegen das Lastenheft, A-2 (V-Modell) Lastenheft und Pflichtenheft, A-3 Scrum (Dienstvertrag) und A-4 rapid Prototyping. In den letzten Wochen wurde ich von vielen Kunden gefragt, wann man denn welche Methodik einsetzt.

 Vorüberlegung

Im Projektgeschäft geht es immer darum, neue Erkenntnisse zu gewinnen und einen Weg zu finden, Missverständnisse zu erkennen und auszumerzen. Nachträgliche Änderungen über die fachlichen Anforderungen und über den fachlichen Sollzustand sind der Normalfall eines Projekts, nicht die Ausnahme.

Das Werkvertragsrecht besagt, wir vereinbaren einen bestimmten Sollzustand, dieser ist innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zu realisieren. Im Werkvertragsrecht steht nichts zu dem Thema, wie zu verfahren ist, wenn man nach dem Vertragsabschluß neue Erkenntnisse erlangt oder sich die Vereinbarung über den Sollzustand ändert.

Das Werkvertragsrecht geht davon aus, daß es eine klare Vorgabe (Dokumentation, Bauplan, Beispielsobjekt) gibt, das genau beschreibt, wie das „Werk“ am Ende auszusehen hat. Wer sich mit IT Projekten befasst, merkt schnell, daß dieses Bild einfach nicht stimmt, vielleicht mit Ausnahme von Projekten, die sich mit der Realisierung von rein technischen Gewerken befassen.  Regelfall ist: Es gibt keine Dokumentation, die die einzelnen Funktionen und Prozesse einer Software  so genau beschreibt, daß der ITler sofort mit Parametrisierung, Design oder Codierung beginnen kann.

Die Vertragstypen A-1 (einstufig) oder A-2 (V-Modell) werden dem klassischem Werkvertragsrecht zugerechnet. Sie beinhalten aber keine schlüssige Methodik, wie man mit nachträglichen Änderungen umgehen soll bis auf den Ratschlag, daß die Parteien sich im Falle des Vorliegens eines echten Changes einigen sollen. CR Verfahren beruhen im Kern auf Vergleichsgesprächen. Da das Projektgeschäft typischerweise nachträgliche Änderungen beinhaltet (die Planungsphase geht auch nach dem Vertragsabschluß weiter, auch wenn das in den Verträgen so nicht gesagt wird), ist immer auf ein gutes Miteinander im Projekt angewiesen. Und in der Praxis gilt: Was die Juristen mit dem Werkvertragsrecht nicht leisten können, regeln die Geschäftsführer. Aufschläge von bis zu 30% sind die Regel, wenn der Kunde einen Fixpreis und Werkvertragsrecht verlangt. Das Unwohlsein besteht aber: Was geschieht, wenn die Gegenseite irgendwann nur noch juristisch argumentiert und keine Einigung erzielt werden kann?

Die Verträge A-3 (Scrum) und A-4 (Prototyping) gehören nach dem klassischem Verständnis der Gruppe der agilen Methodiken an. Agil deshalb, weil die angewendete Projektmethodik selbst dazu gedacht ist, nachträgliche Änderungen des Sollzustandes zu realisieren. Die Vertragsmethodik selbst sagt klipp und klar, daß die Planungsphase über den vereinbarten Sollzustand erst nach dem Vertragsabschluß beginnt. Beim Prototyping ist der letzte konsentierte Stand aus dem Prototypen und den Userstories für die Abnahme relevant: und nicht das, was davor bestand. Im Scrum ist es genauso, nur daß die Qualität der Dokumentationen (Sprintlogs) nicht den Vorgaben des Werkvertragsrecht entspricht. Die Kontrolle erfolgt nicht über den Abgleich mit einer inhaltlich detaillierten Dokumentation, sondern über häufig stattfindende Kommunikation und Kontrolle der Ergebnisse.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen