LDI NRW stellt Muster für Datenschutzhinweise für Websites zur Verfügung – Stand Juli 2019

Aufgaben von DatenschutzbeauftragtenDie Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) stellt für nicht-öffentliche Stellen eine Datenschutzerklärung (pdf) für einfache Websites zur Verfügung.

Es handelt sich dabei um eine sehr einfache Datenschutzerklärung für wirklich einfache Homepages. Aber nichts desto trotz kann diese als Muster verwendet werden, nicht zuletzt, weil das LDI NRW kaum eine Datenschutzerklärung beanstanden wird, die nach ihrem Muster aufgebaut ist (es sei denn, es werden Informationen fehlerhaft oder nicht mitgeteilt).

Auch gibt das LDI NRW damit bekannt, wie es die Aufbewahrungsfristen für die verarbeiteten Daten einschätzt. Protokolldateien sollen max. 24 Stunden direkt und ausschließlich für den Admin zugänglich aufbewahrt werden. Danach sollen sie nur noch indirekt über die Rekonstruktion von Sicherungsbändern verfügbar gemacht und max. nach 4 Wochen endgültig gelöscht werden.

Als Rechtsgrundlage gibt das LDI NRW ARt. 6 I f) DSGVO vor.

Sollte Ihre Webseite weitere Funktionen haben oder weitere Tools zum Tracking verwenden, müssen Sie die Datenschutzerklärung erweitern.

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns unverbindlich an.

 

 

 

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen