IT-Recht: Schutzfähigkeit von AI Erzeugnissen I

T: In diesem Blog geht es darum, ob und wie die Erzeugnisse, die mit AI (artifical intelligence) produziert werden, rechtlich geschützt werden können. Zu solchen Erzeugnissen können Daten, Datenbanken, Software gehören. Aber auch Musik (Travis Bott) oder Gemälde können alleine durch oder im Zusammenhang mit der KI hergestellt werden, die dann auf dem Markt einen beträchtlichen Wert ausmachen. Wie werden diese Produkte durch die Gesetze gegen Kopieren, Ausspähung etc. geschützt und kann man Schadensersatz verlangen, wenn diese Produkte verwendet werden?

E: Die Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes sollen sogenannte Immaterielle Rechtsgüter (englisch intagible goods) schützen. Ideen, die die Technik voranbringen können nach dem Patentrecht geschützt werden und gewähren dem Inhaber Verbietungsrechte gegen ohne Zustimmung erfolgende Verwertungsarten wie z.B. Herstellung, Verbreitung etc. Das Urhebergesetz schützt den Inhaber gegen bestimmte Handlungen wie z.B. die Vervielfältigung oder öffentliche Aufführung, die ohne seine Zustimmung erfolgt. Der Inhaber einer Marke kann nach dem Markengesetz hat das Recht, einem anderen die Nutzung dieser Marke im geschäftlichen Verkehr zu verbieten.

Wie werden die mit einer AI erzeugten Produkte von diesen Gesetzen in Deutschland geschützt? Antwort: Kaum bis gar nicht.

I. Rechtslage

1.) Das Patentrecht schützt Erfindungen, sofern diese neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich verwertbar sind.

Zitat § 1 Abs.3 PatG

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

 

  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. ästhetische Formschöpfungen;
  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  4. die Wiedergabe von Informationen.

 

Der originäre Schutz der technischen Systeme, die die AI ausmachen (das ist meist nicht nur Software, sondern auch andere Produkte wie Datenbanken oder Hardware, weshalb ich von technischen Systemen spreche und nicht von Software) ist vom Patentrecht meist nicht gegeben, weil Mathematische Methoden, gedankliche Tätigkeiten oder Software für Datenverarbeitung (!) keine Patente begründen soll. Der Gesetzgeber hat die Patentfähigkeit für Software etc. nur dann bejaht, wenn diese erforderlicher und integraler Teil eines anderen technischen Systems ist. Embedded Software, die nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Produktionsanlage ablauffähig ist und dort einen Bestandteil der technischen Lehre ausmacht, kann z.B. geschützt werden. Aber da Software meist nicht nur in einem System, sondern auf vielen  Systemen ablauffähig ist, ist sie eben regelmäßig nicht patentfähig. Weder die Konstruktion der AI noch deren Algorithmen noch deren Software ist grundsätzlich patentfähig.

Wie sieht es jetzt aus mit dem derivativem Schutz? Sind die Erzeugnisse einer AI durch das Patentrecht schutzfähig? Das scheitert daran, dass das Patentrecht im § 6 PatG regelt: Zitat

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat.

Der Akt der Kreativität soll durch einen Menschen vollzogen werden. Nicht durch eine Maschine. Und deshalb kann das, was eine Maschine erstellt, nicht durch das Patentrecht geschützt werden.

2.) Das gleiche gilt für das Urheberrecht. Im § 7 UrhG steht schlicht: Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Und der Schöpfer ist eine natürliche Person. Die antropozentrische Ausrichtung des Gesetzes bedingt also, dass Erzeugnisse die eine KI erstellt, nicht durch die das UrhG geschützt werden können.

3.) Das gleiche gilt übrigens für das Design und Geschmacksmusterrecht. Auch hier müssen Menschen tätig werden und nicht Maschinen.

4.) Das ist Ausdruck einer politischen Haltung. Monopolstellungen sollen verhindert werden. Nicht derjenige, der die besseren Maschinen hat soll die von der Maschine erzielten Ergebnisse für lange Zeit monopolisieren dürfen, sondern der Wettbewerb unter den Menschen soll zugunsten der Volkswirtschaft geschützt werden

II. Schutzmöglichkeiten

Schutzmöglichkeiten kann man in drei Richtungen diskutieren. Erstens ändert sich die Stoßrichtung, wenn die AI als Mittel eines kreativen Akts eines Menschen eingesetzt wird. Zweitens können Datenbanken unter Umständen auch dann durch das UrhG geschützt sein, wenn diese Daten beinhalten, die von einer AI generiert wurden. Und drittens kann man prüfen, ob man einen Schutz der Erzeugnisse, die durch eine AI generiert wurden, durch das GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) schützen kann. Darum wird es im nächsten Teil gehen.

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