Markenrechtsrelevante Benutzung von Vornamen im Bekleidungssektor? – SAM

Wir haben im Juni 2019 über einen Fall berichtet, in dem Onlinehändler eine Markenjeans angeboten hat, dessen Modellname „SAM“ lautete. In dem Titel des Angebots wurde die Marke der Hose genannt: EUREX BY BRAX. Im beschreibenden Teil des Angebots wurde als Modellname „Sam“ genannt. Der Markeninhaber der Marke „SAM“ sah hierin seine Marke verletzt.

Historie

Das LG Frankfurt und das OLG Frankfurt haben hierin eine Markenverletzung gesehen. Sie gaben der Klägerin Recht, dass „SAM“ auch als Zweitmarke verstanden werden könne und im vorliegenden Fall auch als Zweitmarke verstanden wird.

Dennoch hat das OLG Frankfurt die Revision zugelassen. Hierzu hat es ausgeführt:

„es ist noch nicht hinreichend geklärt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der Verkehr im Online-Handel die Verwendung eines Modellnamens als bloße Artikelbezeichnung auffasse und nicht zugleich als zeichenmäßige Benutzung ansieht.“

Über die Entscheidung des BGH haben wir, wir eingangs erwähnt, bereits berichtet. Der BGH hat die Sache, wie wir bereits wissen, nicht entschieden, sondern mit entsprechenden Vorgaben an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Das OLG Frankfurt sollte nun abschließend klären, wie der angesprochene Verkehr die Angebote in ihrer Gesamtheit verstehe. Hierzu führte der BGH aus:

  1. Ist eine Modellbezeichnung als solche bekannt wie etwa das Zeichen „501“ für Jeanshosen, spricht viel dafür, dass der Verkehr eine entsprechende Modellbezeichnung auch ohne zusätzliche Nennung eines Herstellerkennzeichens oder einer Dachmarke als Marke auffasst. Ist eine Modellbezeichnung bekannt, wird der Verkehr sie in einem Verkaufsangebot außerdem auch dann als Herkunftshinweis auffassen, wenn sie darin nicht in besonderer Weise hervorgehoben ist.
  2. Kann von einer Bekanntheit der Modellbezeichnung nicht ausgegangen werden, muss bei der Prüfung, ob ihre Verwendung herkunftshinweisend verstanden wird, die Gestaltung des in Rede stehenden Angebots in den Blick genommen werden. Dabei kann die Art ihrer Verwendung dafür sprechen, dass der Verkehr sie als Marke auffasst. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird. Dagegen wird der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen. 
  3. Wird eine Modellbezeichnung verwendet, die mit einer bekannten Marke identisch ist, spricht dies dafür, dass der angesprochene Verkehr die Modellbezeichnung in einem Angebot im Internet oder in einem Verkaufsprospekt, unabhängig von der Art ihrer Verwendung innerhalb dieses Angebots, als Marke auffassen wird.

Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.10.2019

Das OLG Frankfurt hat sich anschließend mit dem Fall erneut auseinandergesetzt und am 01.10.2019 folgendes Urteil gesprochen (Az. 6 U 111/16)

Wird ein Vorname (im Streitfall: „Sam“), der mit einer für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke identisch ist, in einem Internetangebot als Modellbezeichnung für eine Hose verwendet, liegt darin dann keine markenmäßige, d.h. die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigende Benutzung, wenn es sich bei der Klagemarke um keine bekannte Marke handelt und das Bestellzeichen nicht im räumlichen Zusammenhang mit einer Hersteller- oder Dachmarke und nur an unauffälliger Stelle des Angebots verwendet wird (im Streitfall bejaht).

Es handelt sich bei dieser Entscheidung, wie so oft, um eine Einzelfallentscheidung. Das OLG Frankfurt a.M. hebt diese Tatsache in diesem Urteil ganz besonders hervor und stellt richtigerweise darauf ab, dass gerade im Bekleidungssektor verschiedene Kennzeichengewohnheiten vorhanden sind. Man muss in jedem Fall den Gesamteindruck des Angebots berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall wurde das Wort „Sam“ an unauffälliger Stelle im Beschreibungstext verwendet, in welchem der Verkehr nur Sachangaben erwarte. Die Bezeichnung „Sam“ wurde in keinster Weise hervorgehoben und stand auch nicht im räumlichen Zusammenhang zur Dachmarke.

Praxistipp:

Da es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, lassen sich keine klaren Vorgaben zur Verwendung von Modellbezeichnungen machen. Eines kann und sollte in jedem Fall berücksichtigt werden. Modellnamen sollten im beschreibenden Teil verwendet werden.

Das bedeutet meines Erachtens aber nicht, dass damit die Verwendung des Modellnamens in anderer Weise komplett ausgeschlossen ist. Das sagt auch der BGH nicht. Trotzdem sollte man bei der Gestaltung seiner Angebote im Hinterkopf behalten, dass der Verkehr auch bei der Verwendung von Modellnamen von einer Zweitmarke ausgehen kann, insbesondere, wenn dieser Modellname bei dem angesprochenen Verkehr als bekannt vorausgesetzt werden kann (wie z.B. die Markenjeans von Levi’s: „501“).

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