„Chiemsee Damen Kleid Rock Isha“ verletzt die Marke Isha nicht. OLG Hamburg, 28.11.2019

Ein weiterer Fall zur Modellbezeichnung von Bekleidungen und möglicher Markenrechtsverletzungen.

Wir berichteten zum Fall „Sam“, in welchem der BGH Erfahrungssätze zum Verkehrsverständnis bei Modellbezeichnungen im Bekleidungssektor aufgestellt hat. Hierzu hat das OLG Frankfurt in Sachen „Sam“ eine nachvollziehbare Einzelfallentscheidung getroffen.

In dem Fall „Sam“ wurde entschieden, dass eine markenmäßige Benutzung des Begriffs „Sam“ nicht vorliegen würde, weil der Begriff „Sam“ nur im beschreibenden Teil des Angebots verwendet wurde, und nicht besonders herausgestellt wurde. Dies entspricht den Grundsätzen, die der BGH für den Bekleidungssektor aufgestellt hat.

Der Fall „Isha“

In diesem Fall gehörte die Beklagte zur Amazon-Unternehmensgruppe. Sie bewarb in Ihrem Angebot einen Rock der Marke Chiemsee. Der Titel des Angebots lautete:

Chiemsee Damen Kleid Rock Isha

Die Klägerin war der Meinung, dass es sich hier um eine Markenverletzung handeln würde, und benannte hierzu unter anderem auch das Urteil des OLG Frankfurt zur Marke „Sam“.

Das LG Hamburg verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 27.02.2018 (Az. 312 O 9/17), da es in diesem Angebot eine Markenverletzung erkannte.

Entscheidung des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg, Urteil vom 28.11.2019 (Az. 5 U 65/18) sah die Sache jedoch anders und hob das Urteil des LG Hamburg auf.

Der erste Leitsatz des OLG Hamburg lautet:

In der Verwendungsform „Chiemsee Damen Kleid Rock Isha“ wirkt „Isha“ nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern als Modellbezeichnung; ohne markenmäßige Nutzung besteht damit keine Unterlassungsanspruch.

Zur Begründung führt das OLG Hamburg aus:

Die Verwendung des Zeichens „Isha“ erfolgte nicht markenmäßig.

Hierzu wird angemerkt, dass ein markenmäßiger Gebrauch dann vorliegt, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes in den Augen des angesprochenen Verkehrs jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Das bedeutet, dass der angesprochene Verkehr das jeweilige Zeichen als Herkunftsfunktion verstehen muss. Es muss also, wenn es das Wort „Isha“ sieht, gleich an den Markeninhaber denken bzw. eine Verbindung zu den Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ziehen.

Da es im Bekleidungssektor unterschiedliche Kennzeichnungsgewohnheiten gebe, ist jedoch in jedem Einzelfall die Feststellung erforderlich, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt.

Das OLG Hamburg führt hierzu aus:

Gerade in der konkreten Verwendung des Zeichens „I.“ als Bestandteil der Warenbezeichnung „Chiemsee Damen Kleid Rock I.“ mit der Unterzeile „von Chiemsee“ sieht der angesprochene Verkehr in Gestalt des durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Ware keinen Herkunftshinweis.

Das OLG Hamburg wiederholt sodann die Grundsätze des BGH und subsumiert diese dann für den vorliegenden Fall folgendermaßen zusammen:

Kann jedoch, wie im vorliegenden Fall, von einer Bekanntheit der Modellbezeichnung nicht ausgegangen werden, muss bei der Prüfung, ob ihre Verwendung herkunftshinweisend verstanden wird, die Gestaltung des in Rede stehenden Angebots insgesamt in den Blick genommen werden, Dabei kann die Art der Verwendung der Modellbezeichnung dafür sprechen, dass der Verkehr sie als Marke auffasst. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen. Denn es geht zwar um die nach Art einer Überschrift angeordnete Produktbezeichnung „Chiemsee Damen Kleid Rock I.“, jedoch wird der Zusammenhang der Zeichen „Chiemsee“ und „I.“ durch die konkrete Anordnung der Zeichen, nämlich die dazwischen gesetzten, rein beschreibenden Angaben „Damen“, „Kleid“ und „Rock“ weitestgehend aufgelöst.

[…] Das Zeichen „Isha“ erscheint hier an der gegebenen Stelle der Gesamtbezeichnung als reine Modellbezeichnung, die im Bekleidungsbereich, wie ausgeführt, auch durchaus üblich ist. Wird eine, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist, nicht bekannte Modellbezeichnung zusammen mit einer Herstellermarke oder einer Dachmarke verwendet, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis auffasst, von den Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit kommt es, wie ausgeführt, maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Kennzeichnungsgewohnheiten auf dam maßgeblichen Warensektor üblich sind.

So wird der angesprochene Verkehr im Modebereich häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe, wie auch im vorliegenden Fall, vorangestellt ist  oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird, zumal auch andere Bekleidungshersteller das Zeichen „Isha“ ebenfalls als Bestandteil der Produktbezeichnung verwenden. Hier kommt hinzu, dass bereits die Unterzeile „von Chiemsee“ ein von der Klägerseite angeführtes sog. Co-Branding als fernliegend erscheinen lässt. Dies wird nochmals durch die nachfolgende Produktbeschreibung verdeutlicht, in der von „hochwertiger Chiemsee Qualität“ und beim Lieferumfang von „1 Chiemsee Kleid“ die Rede ist. Auch derartige Umstände der konkreten Zeichennutzung sind zu beachten. So hat auch das Kammergericht in Bezug auf die dort angegriffene Bezeichnung „Reebok Classic Leather MO“ einen markenmäßigen Gebrauch verneint und hinsichtlich des Begriffs „MO“ nur ein Bestellzeichen und bloße Sachangabe angenommen. Etwas anderes kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass es auch Kunden geben wird, denen das Zeichen „Isha“ positiv als Zeichen der Klägerin bekannt ist. Denn für eine Bekanntheit des Zeichens im markenrechtlichen Sinne ergibt sich hier nichts. Auf das Verständnis nur eines kleinen, sei es auch mit angesprochenen Verkehrskreises, etwa auf den geringen Teil des Verkehrs, der eine Klagemarke gegebenenfalls kennt, ist nicht abzustellen

Die Begründung des OLG Hamburg zeigt, dass tatsächlich jeder einzelne Fall neu betrachtet werden muss. Hätte man an dieser Stelle allein die Grunsätze des BGH herangezogen, käme man auf eine markenmäßige Benutzung, weil die Marke „Isha“ hier zum einen in der Nähe der Dachmarke platziert wurde, und zum anderen durch die Überschrift bereits eine hervorhebende Position eingenommen hat. Richtigerweise hat das OLG Hamburg aber ebenfalls berücksichtigt, dass das Wort „Isha“ sich bereits im Kontext von beschreibenden Angaben befunden hatte, so dass der angesprochen Verkehr nicht zwangsläufig von einer Zweitmarke ausgehen muss.

Praxistipp:

Wie bereits in der Entscheidung „Sam“ kann ich nur wieder betonen, dass jeder Einzelfall anders bewertet werden kann. Einziger Hinweis, der berücksichtigt werden sollte, um die Gefahr eine Abmahnung zu minimieren: Modellnamen sollten im beschreibenden Teil verwendet werden. Dadurch verlieren sie den Charakter einer sog. Zweitmarke.

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