Markenrecht: „Einfuhr“ als Benutzungshandlung im Sinne des MarkenG (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.10.2020)

Um eine eingetragene Marke oder ein Unternehmenskennzeichen zu verletzen, muss man ein identisches oder ähnliches Kennzeichen „benutzen“(siehe § 14 Abs. 2 MarkenG).
Eine Benutzungshandlung kann in unterschiedlichster Weise erfolgen. Eine der zahlreichen Benutzungshandlungen ist die Einfuhr oder Ausfuhr eines Kennzeichens (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG).

Begriff der Einfuhr

Einfuhr im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG meint zunächst eine körperliche Verbringung der Waren unter dem zu beurteilenden Zeichen in den Schutzbereich der zugrundzulegenden Marke.

Dabei wird die Einfuhr von Waren aus Mitgliedstaaten der EU einerseits und aus Drittländern andererseits teilweise unterschiedlich behandelt. Hierbei kann vor allem die Rechtsprechung des EuGH herangezogen werden. Diese besagt, dass bei Waren aus Drittländern noch keine Einfuhr gegeben ist, solange die Waren nicht in den freien zollrechtlichen Verkehr überführt sind bzw. eine entsprechende Absicht nicht nachgewiesen ist. Diese Vorgehensweise gilt zwar ebenfalls für die Einfuhr aus EU-Mitgliedsstaaten, allerdings findet in diesen Fällen ja keine zollrechtliche Überwachung statt. Daher muss in diesen Fällen nicht festgestellt werden, ob über die verwirklichte Einfuhr hinaus eine Absicht zum Inverkehrbringen im Inland besteht.

Wann liegt eine Einfuhr im Sinne des MarkenG vor?

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 01.10.2020, Az. 6 U 76/19) hat sich in diesem Zusammenhang mit der Tätereigenschaft befasst. Denn die körperliche Verbringung der Waren in den Schutzbereich der verletzten Marke war unstreitig. Streitig war, wer wann welche Verantwortung für die Waren übernommen hat.

Der Importeur/Käufer hat geltend gemacht, der Exporteur/Verkäufer habe sich das Eigentum an der Ware vorbehalten. Solange der Exporteur/Verkäufer Eigentümer der Ware zum Zeitpunkt des Grenzübertritts sei, sei dieser auch verantwortlich für die „Einfuhr“ der Ware und erfüllt somit den Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG.

Der Exporteur/Verkäufer hingegen hat erklärt, dass die Parteien die IncoTerms „EXW“ (Ab Werk) vereinbart haben. Für den Vollzug der Lieferung muss der Exporteur/Verkäufer die Ware dem Importeur/Käufer zur Abholung bereitstellen. Er ist weder dazu verpflichtet, die Ware auf ein abholendes Transportmittel zu verladen, noch zur Ausfuhr freizumachen. Der Importeur/Käufer muss sich also um die Abholung der Ware kümmern. So war es auch hier. Der Importeur/Käufer hat die Spedition beauftragt, die Ware bei dem Exporteur/Verkäufer abzuholen und über die Grenze zu verfrachten. Der Importeur/Käufer hat somit tatsächlich (und nicht lediglich rechtlich) die Verfügungsgewalt über die Waren gehabt.
Es komme, so das OLG Frankfurt, nicht darauf an, ob ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.

Fazit

Täter der Verletzungshandlung ist derjenige, der im Zeitpunkt des Grenzübertritts die tatsächliche (und nicht die rechtliche) Verfügungsgewalt hat. Auf Eigentümerverhältnisse kommt es insoweit nicht an. Das bedeutet in der Praxis, dass entscheidend ist, wer die Lieferung nach Deutschland veranlasst hat (hier spielen dann auch Regeln der IncoTerms eine Rolle, da hier die Verantwortlichkeiten geregelt werden und auch, wer die Lieferung/Abholung veranlasst hat). Es muss also dargelegt werden, wer den Spediteur beauftragt und somit die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren zum Zeitpunkt des Grenzübertritts hat. Eine vertragliche Vereinbarung, wie etwa IncoTerms, können hier ein Indiz sein. Zu beweisen wäre aber nach Auffassung des OLG Frankfurt, die tatsächliche Beauftragung.

 

 

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