Internationaler Datentransfer im Lichte der DSGVO

Eine Orientierungshilfe des LfDI Banden-WürttembergAufgaben von Datenschutzbeauftragten

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg
hat eine Orientierungshilfe für den internationalen Datentransfer (Stand 9/2021) veröffentlicht, die Sie hier finden.

Auf den Seiten 4-7 enthält die Orientierungshilfe Informationen, die Sie sicherlich längst wissen,
insbesondere, wenn Sie unseren Blog regelmäßig lesen. Auch über die Informationen auf Seite 8 (neue Standardvertragsklauseln)
haben wir bereits hier (Teil I) und hier (Teil II) berichtet.

In der Orientierungshilfe wird zudem noch einmal über die Besonderheiten in den neuen Standardvertragsklauseln berichtet (Leseempfehlung!!).

Hier wird außerdem auf Empfehlungen zu Maßnahmen zur Ergänzung von Übermittlungstools des edpb (European Data Protection Board) verlinkt,
die sich jeder Verantwortliche ansehen sollte, der Daten in Drittländer übermittelt.

Der LfDI BW weist darauf hin, dass die neuen Standardvertragsklauseln, die ab dem 27.12.2022 ausschließlich zu verwenden sind (bis dahin können die alten Standardvertragsklauseln nach und nach gegen die neuen Klauseln ausgetauscht werden), mit zusätzlichen Klauseln ergänzt werden sollten (ab Seite 9).
Die empfohlenen Ergänzungen zu den Standardvertragsklauseln, die das LfDI BW vorschlägt, sollten genau geprüft werden. Es ist zweifelhaft, ob diese von der Vertragspartei im Drittland unterschrieben wird, ohne dass über die jeweiligen Kosten gesprochen wird.

Das LfDI BW rät dem Verantwortlichen, die Rechtslage in den jeweiligen Drittländern zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten des Geheimdienstes. Das wird spannend. Angesichts der hohen Anforderungen werden viele Unternehmen überlegen müssen, ob sich der Aufwand für die Übertragung lohnt. Dies hängt natürlich von den vertraglichen Beziehungen in den jeweiligen Drittländern ab.

Auf Seite 12 der Orientierungshilfe finden Sie noch eine Checkliste, beginnend mit einer Bestandsaufnahme bis hin zur Dokumentation sämtlicher Prüfungsschritte, die auf den Seiten 12-14 genannt werden.

Wenn Sie Beratung in Bezug auf den Datentransfer in Drittländern benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.

 

Weitere Beiträge

Datenschutz

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Mehr lesen »

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »
Nach oben scrollen