Zulässigkeit von Aktivierungssperren für technische Systeme

In einer Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2021 – I-20 U 116/20 – ging es um die Wirksamkeit der Vereinbarung von technischen Sperren in für vermietete Autos, genauer die Funktionsweise einer Autobatterie für e- Autos. Diese Entscheidung ist aber wichtig für alle Formen von technischen Sperren, Blockchains etc.

Das erste, was hier wichtig ist: Es ging um Verbraucher. Renault wies in seinen AGB daraufhin, dass sich die Fahrbatterien von Autos nicht mehr aufladen lassen, wenn der Kunde die Miete für die vermieteten Autos nicht rechtzeitig zahlen würde. Die AGB sehen eine Ankündigungsfrist von 14 Tagen vor, danach soll es dem Verbraucher nicht mehr möglich sein, sein Elektroauto zu verwenden.

Gegen diese Regelung klagte die Verbraucherzentrale und gewann in zwei Instanzen, die Revision vor dem BGH ist zugelassen.

Das OLG Düsseldorf bezeichnete das „Nicht Ermöglichen des Wiederaufladens der Batterie“ als verbotene Eigenmacht und damit als unzulässigen Eingriff in das Besitzrecht des Kunden. Der Gesetzgeber verweise die Parteien in diesen Fällen auf ein gerichtliches Verfahren, dass die Dinge regeln würde und lasse es nicht zu, dass der Anbieter die Angelegenheit auf diese Art und Weise selbst regele.

Das Urteil ist zweifelhaft. Auf der einen Seite gibt es im § 320 BGB das Recht des  Anbieters, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu erheben. Blöd gesagt: Wenn ich einen Kaufvertrag über einen PKW abschließe und nicht bezahle, habe ich auch keinen Anspruch auf die Besitz- und Eigentumsverschaffung des Autos. Das wird auch das OLG Düsseldorf nicht anders sehen. Worum es hier ging, war nicht die Erbringung einer Leistung, sondern die Verhinderung dessen, dass der Kunde etwas nutzen kann, was er schon in Besitz hat.

Direkt übertragbar ist die Entscheidung des Gerichts also auf vermietete Hardware, die der Kunde selbst in Besitz hat. Das spannende an der Entscheidung des Gerichts ist auch nicht die Aussage, dass man dem Kunden das Auto nicht so einfach wieder wegnehmen kann, sondern dass man dem Kunden nicht das Recht nehmen kann, das Auto bestimmungsgemäß zu nutzen, selbst dann wenn er zahlt. Dass das Autohaus dem Kunden das Auto nicht einfach wieder wegnehmen kann, ist richtig, das geht auch im Falle des Eigentumsvorbehalts nicht. Das zweite aber bedeutet, dass der Kunde das Auto weiterhin zum Fahren verwenden kann ohne zu zahlen. Der Bank des Autohauses bleibt hier nur der lange und beschwerliche Weg der Rechtsdurchsetzung vor den Gerichten.  Was kommt, wenn die Entscheidung des OLG Bestand vor dem BGH hat? Ganz einfach, die Unternehmen werden die Dauer der Mietverträge ggü. Verbrauchern anpassen und in einem entsprechenden Umfang von etwas Gebrauch machen, dass das Gesetz kennt: Der Kaution für bewegliche Sachen, die dann vertraglich eingeführt werden müsste. Damit ist dann allen geholfen?

Eine Wohnung ist etwas anderes als ein Auto. Nach meiner Ansicht bildet das OLG Düsseldorf hier eine unzulässige Analogie zu dem Bereich der verbotenen Eigenmacht im Bezug auf die Besitzentziehung einer Wohnung. Diese ist vom Gesetzgeber klar geregelt. Aber für Dinge, die eben nicht essentiel zum Leben gehören, müssen anders behandelt werden können. Angesichts der Mühsal und Zeitdauer gerichtlicher Verfahren muss es dem Vermieter möglich sein, auch mit technischen Sperren zu reagieren, wenn der Mieter nicht zahlt. Die Aktivierung der technischen Sperre darf nur erfolgen, wenn der Mieter sich nicht rechtsmissbräuchlich auf Einrederechte wie z.B. die Minderung beruft, aber es muss möglich sein, auch den rechtswidrigen Gebrauch einer Sache zu unterbinden. Stellt sich später heraus, dass dem Kunden keine Rechte zustanden, die Miete nicht zu zahlen, rennt der Vermieter der Sache bis zur Entscheidung des Gerichts hinterher und muss jede Minderung des Wertes der dann nicht bezahlten Sache als Schaden selbst tragen. Falls aber der Vermieter zu Unrecht technische Sperren aktiviert, kann der Mieter die außerordentliche Kündigung  aussprechen und dann Schadensersatz verlangen, der zum Beispiel in der Notwendigkeit besteht, sich ein anderes Auto zu mieten. Der entscheidende Unterschied ist nämlich: Es ist einfacher ein neues Auto zu finden als eine neue Wohnung.

Ob und inwiefern diese sehr einseitige Rechtsprechung vor dem BGH Bestand haben wird, ist unklar. Und ebenso unklar ist, ob die Rechtsprechung sich gegenüber Verbrauchern generell durchsetzen wird. Man überlege sich einmal, was es bedeuten würde, wenn man dem Verbraucher die Nutzungsmöglichkeit z.B. einer App auf 1 Jahr einräumt und er dann ab Monat eins nicht mehr nicht bezahlt und man sich mit den Folgen der Insolvenz auseinandersetzen muss. Die Folge wäre dann, dass alle Mietverträge auf eine generelle Laufzeit von einem Monat beschränkt werden, die sich automatisch verlängert, wenn nicht der Vermieter die Verlängerung ablehnt. Denn dass das Besitzrecht am Ende der ordentlichen Mietdauer beendet ist, ist klar.

Ob diese Entscheidung für die gewerblichen Bereich Auswirkungen hat, ist unklar. Vor allem kann der Vermieter im gewerblichen Verkehr eine Kaution in beliebiger Höhe verlangen. Sollte die Entscheidung hier Bestand haben wird dieser Weg in Betracht zu ziehen sein.

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