Kopplungsangebot III: Mietvertrag und Wartungsvertrag in einem; BGH vom 18.02.2022

Im Wettbewerbsrecht gibt es zahlreiche Handlungen, die irreführend und damit rechtswidrig sind. Solche Handlungen können z.B. von Mitbewerbern oder Verbrauchervereinen abgemahnt werden.

Den Unternehmer muss daher interessieren, was er darf, und was er nicht darf. Gerade bei der Preisgestaltung könnte es zum Beispiel von Vorteil sein, entweder ein Komplettangebot zu unterbreiten, oder ein Kopplungsangebot zu erstellen. Das ist auch grundsätzlich zulässig, allerdings müssen einige Regeln eingehalten werden.

Was ist ein Kopplungsangebot

Ein Kopplungsangebot setzt sich aus mehreren Waren oder Dienstleistungen zusammen, deren Preis einheitlich angegeben wird. Dabei werden die Waren oder Dienstleistungen in der Weise angeboten , dass bei Erwerb des einen Produkts das andere Produkt ohne Berechnung oder unter Berechnung eines nominellen Betrags abgegeben wird (sog. Kopplungsangebote).

Beispiel für ein Kopplungsangebot

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Vermietung von Wasserspendern an gewerbliche Kunden. Für Serviceleistungen der Beklagten werden Gebühren mit „0,00 €“ (Altverträge) bzw. „1,00 €“ (Neuverträge) in den Serviceverträgen angegeben. Die Servicegebühren werden in den Mietpreis einkalkuliert und nicht gesondert im Servicevertrag ausgewiesen.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Kopplungsangebots

Der BGH hat inzwischen einige Grundsätze aufgestellt, die für die Zulässigkeit von Kopplungsangeboten eingehalten werden sollten.

Wegen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung und Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise bei derartigen Kopplungsangeboten müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Vor allem muss einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über den tatsächlichen Wert des Angebots entgegengewirkt werden. Eine solche Täuschung unterfällt dem Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG, dem Tatbestand der Informationspflichtverletzung (§ 5a UWG), sowie dem Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen (§ 4a UWG) und der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel (§ 3 Abs. 1 UWG).

Im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise transparent sein, um dem Irreführungs- und Preisverschleierungspotential entgegenzuwirken.

Entscheidung des BGH zum Beispielfall, Urteil vom 25.11.2021 (I ZR 148/20)

[…]
Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Verkehrsverständnis, bei der Bezifferung des Serviceentgelts mit „0,00 €“ oder „1,00 €“ in den Verträgen der Beklagten könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kunden die Vorstellung hätten, das monatliche Serviceentgelt sei in den verlangten Mietpreis eingerechnet, widerspricht der Lebenserfahrung. Verbrauchern ist bekannt, dass Unternehmer etwaige Kosten für Nebenleistungen regelmäßig durch den Preis der Hauptleistung abdecken. Erkennen schon Verbraucherinnen und Verbraucher eine solche Quersubventionierung, weiß der Kreis der – einheitlich zu bestimmenden – gewerblichen Kunden der Beklagten erst recht, dass ihr ein rentables Wirtschaften nur möglich ist, wenn sie vermeintlich kostenlose oder preisgünstige Nebenleistungen – wie hier den Service – durch die Hauptleistung – hier die Gerätemiete – mitfinanziert.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Werbung der Beklagten informiere nur unzureichend über den Inhalt des Angebots. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei es nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, einen realistischen Preisvergleich der von der Beklagten angebotenen Leistungen vorzunehmen, weil die einzelnen Preisbestandteile – Gerätemiete für Wasserspender sowie Servicekosten – nicht allgemein bekannt seien. Durch die niedrige Preisangabe gelange der Kunde zu der falschen Einschätzung, das Angebot der Beklagten sei besonders günstig, weil es einen besonders preiswerten Service einschließe. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Den Unternehmer trifft nach § 5a Abs. 1 UWG keine allgemeine Aufklärungspflicht über Tatsachen, die für die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs möglicherweise von Bedeutung sind. Er ist nicht generell verpflichtet, auch auf weniger vorteilhafte oder gar negative Eigenschaften des eigenen Angebots hinzuweisen. Eine solche umfassende Aufklärung wird weder von verständigen Verbraucherinnen und Verbrauchern noch von sonstigen Marktteilnehmern erwartet. Unternehmer sind danach insbesondere nicht gehalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, um Preisvergleiche zu erleichtern. Es ist vielmehr Sache der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer selbst, Preisvergleiche anzustellen und sich Gedanken über die Preiswürdigkeit des Angebots zu machen. Zumindest anhand des letztlich maßgebenden Gesamtpreises sind Preisvergleiche immer möglich.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht begründet. Die von der Klägerin beanstandete Vertragsgestaltung, in welcher der Preis für die Servicevereinbarung mit „0,00 €“ beziehungsweise „1,00 €“ angegeben wird, die Servicegebühr aber tatsächlich im Preis für die Vermietung der Wasserspender enthalten ist, stellt ein wettbewerbsrechtlich zulässiges Kopplungsangebot dar.
[…]
Die gewerblichen Kunden der Beklagten erkennen die der beanstandeten Vertragsgestaltung zugrundeliegende Quersubventionierung der Serviceleistungen durch den Mietpreis. Die Beklagte verschleiert bei der von ihr gewählten Gestaltung der Miet- und Serviceverträge nicht den Preis des Gesamtangebots und handelt auch nicht im Sinne von § 4a UWG oder § 3 Abs. 1 UWG unlauter.

Weiterführung von BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 – I ZR 173/01, BGHZ 151, 84 – Kopplungsangebot I; Urteil vom 27. Februar 2003 – I ZR 253/00, BGHZ 154, 105 – Gesamtpreisangebot).

Fazit:

Ich halte dies für eine gute Entscheidung in vielerlei Hinsicht. Zum einen wird der Verbraucher nicht mehr als, sagen wir mal, unmündiger, uninformierter Bürger wahrgenommen. Stattdessen traut man ihm doch eine gewisse Medienkompetenz sowie die Fähigkeit zu, bei Preisvergleichen zwischen den unterschiedlichen Angeboten unterscheiden zu können.

Zum anderen erlaubt es den Unternehmen, ihre Preise flexibler zu gestalten. Natürlich werden hier Angebote so gestaltet, dass sie im Preisvergleich besser dastehen. Das ist jedoch in der freien Marktwirtschaft solange erlaubt, solange der angesprochene Verkehr nicht bewusst und vorsätzlich in die Irre geführt wird. In diesem Fall hier wird der Verbraucher nicht denken, der Service sei kostenlos, weil da 0,00 € steht. Er wird sich denken können, dass die Servicegebühr in irgendeiner Weise in den Preis eingespeist ist.

In diesem Fall von einer Irreführung ausgehen zu wollen, entspricht definitiv nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.

Wenn Sie Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

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