Nutzungsrechte an Individualsoftware Teil: Was gegen die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten spricht

I. Generelles

Ich habe hier in den Blogs schon mehrfach dargelegt, was ausschließliche Nutzungsrechte sind und wie sie sich von einfachen Nutzungsrechten unterscheiden. Nutzungsrechte sind die Verbietungsrechte, die dem Inhaber des Werkes (also der z.B. Software oder der z.B. Datenbank) zustehen.

1.) Nutzungsrechte

Nutzungsrechte sind im Kern das Recht zur Vervielfältigung (Anm.: Mit dem Wort Vervielfältigung ist das Anfertigen einer Kopie gemeint. Sofern ich eine Software installiere, muss ich sie kopieren, wenn ich sie in den RAM lade, muss ich sie kopieren), das Recht der  Bearbeitung, das Recht der Vermietung oder das Recht, anderen den Zugriff  auf die Software über Datennetze zu erlauben (Anm.: Mit diesem Terminus ist der Remote Access gemeint), §§ 69c Nr.1 bis Nr.4 UrhG.

2.) Wer ist Inhaber der Nutzungsrechte

Die Rechte entstehen in der Person des Programmierers/ Designers und gehen entweder im Wege einer gesetzlichen Abtretung auf den Arbeitgeber über oder werden auf vertraglichem Wege übertragen, wenn es sich um freie Mitarbeiter oder Geschäftsführer handelt.

2.) Ausschließliche Nutzungsrechte

§ 31 III UrhG besagt, dass der Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten anderen die Verwendung der Software/Datenbank verbieten kann. Man kann als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte anderen die Vervielfältigung, Bearbeitung, Vermietung oder die Verwendung der Software/Datenbank per Remote Access verbieten und anderen Nutzungsrechte einräumen (also Sublizenzen einräumen).

3.) Einfache Nutzungsrechte

Der Terminus der einfache Nutzungsrechte bedeutet, dass der Inhaber die Software/ Datenbank in der gegebenen Art und Weise verwenden darf ohne (!) anderen die Verwendung verbieten zu können.

4.) Software ist ein Textwerk

Was Laien schwierig erscheinen mag: Es gibt kein eigenständiges Recht im Urheberrecht für Software,. Deshalb ist Software wie ein Textwerk (gleich einem Buch) im Urhebergesetz qualifiziert (§ 2 Abs.1 UrhG).

5.) Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte

Die ausschließlichen Nutzungsrechte müssen explizit mit einem Vertrag auf den Kunden übertragen werden. Die Ansicht, dass im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags ohnehin ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden, ist falsch. Es muss eigenständig vertraglich geregelt werden.

II.) Probleme bei der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Individualsoftware

Sofern ein IT Unternehmen einem Kunden ausschließliche Nutzungsrechte überträgt, überträgt es die Verbietungsrechte. Das IT Unternehmen kann nach dem Akt der Übertragung die Software nicht mehr selbst vervielfältigen, bearbeiten etc. und auch seinen weiteren Kunden entsprechende Rechte nicht einräumen.

1.) Technische Trennbarkeit

Falls ich eine Software verwende, die auf Standards aufbaut und diese Software individualisiere: An welcher Software übertrage ich jetzt ausschließliche Nutzungsrechte und an welcher Softwarebestandteile (Tools,  Bibliotheken) etc.  dürfen keine ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen werden, weil ich damit meine Zukunft zu stark beschränke? Was eigentlich einfach aussieht, ist nach Ansicht vieler meiner Mandanten schwierig: Denn es lässt sich in der Praxis oft nicht sauber trennen, welche Software bearbeitet oder neu erstellt wurde und welche nicht. Wo beginnt oder endet die Individualsoftware und an welchen Bestandteilen dürfen keine ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen werden?

Falls die Trennbarkeit nicht gegeben ist, sollte man also keine ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen.

2.) Kosten für den Betrieb

Basiert die Individualsoftware auf einer Standardsoftware, steigen die Kosten für die Pflege der Individualsoftware, wenn ausschließliche Nutzungsrechte übertragen wurden. Das ist einfach zu begründen, der shared cost Ansatz wird bei der Pflege von Individualsoftware nicht berücksichtigt. Jede erforderliche Aktualisierung der Standardsoftware bedingt einen technischen Change der Individualsoftware. Der Kunde bezahlt also neben der Aktualisierung der Standardsoftware auch separat die Aktualisierung der Individualsoftware.

3.) Praktische Fragen, Kosten und Personal

Weil die Individualsoftware speziell ist, lassen sich schwer Aussagen über die zukünftigen Kosten der Pflege machen. Die meisten meiner Kunden sagen, dass das Nachführen der Individualsoftware nur auf Projektbasis erfolgt. Der zweite Aspekt betrifft den Personalmangel: Support und Individualisierung müssten durch das Unternehmen realisierbar sein. Das hört sich erstens lapidar an, aber zumindest die Updates für die Individualsoftware müssen auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung stehen. Und: Das Know How an der zu pflegenden Software muss jeweils auch auf andere Mitarbeiter übertragen werden können.

III. Sonderproblem Vermietete Software

Einer der entscheidenden Unterschiede zwischen dem Softwarepflegevertrag und dem Mietvertrag über Software besteht darin, dass man die Nutzungsrechte für das jeweilige Release zeitlich beschränken kann. So kann man den auch bei Onprems Installationen den Kunden zwingen, bestimmte Releases produktiv zu nutzen und spart damit Geld, weil die Anzahl der produktiv verwendeten Releaseversionen kleiner gehalten werden kann als bei Verwendung der Softwarepflegeverträge.

Das gilt noch mehr für die public Cloud: Bei der Vermietung einer Standardsoftware, die anderen per Remote Access zur Verfügung gestellt wird, muss der Rhythmus der Releasewechsel von dem Betreiber vorgegeben werden. Aber wenn und solange die Individualsoftware nicht auch in angepasster, kompatibler Form zum Zeitpunkt des „on Air“ Starts der Standardsoftware zur Verfügung steht, kann man die Standardsoftware nicht aktualisieren. Die Individualsoftware wäre dann nicht mehr verwendbar.

Individualsoftware und public Cloud vertragen sich deshalb nicht. Besser ist es, mit dem Kunden eine Vereinbarung zu treffen, nach deren Inhalt auch an der Individualsoftware nur einfache Nutzungsrechte übergehen.

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