Einwilligungsklausel in Email-Werbung (OLG Hamm)

In dem hiesigen Fall hat ein Unternehmen aus der Bekleidungsbranche ihren Kunden eine Kundenkarte angeboten, um die Kunden ist das sog. Kundenbindungsprogramm aufzunehmen.

Der Kundenkartenantrag enthielt dabei folgende Erklärung:

„Einwilligung in das Kundenkartenbonusprogramm

Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen persönlichen Daten (…E-Mail Adresse…) sowie meine Kaufrabattdaten (Kaufdaten und Kaufpreis) zum Zwecke des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke (… per E-Mail) von der A GmbH & Co. KG gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.“

Der Widerruf der erteilten Einwilligung sollte gemäß des Kundenkartenantrags an die Email-Adresse Email01 gehen.

Zu beachten ist an dieser Stelle, dass die Einwilligung für zwei Werbemaßnahmen erteilt wurde, einmal für Werbezwecke im Rahmen des Kundenkartenprogramms, und einmal für „Werbezwecke“. Das OLG Hamm hat dies interpretiert, dass hiermit „allgemeine Werbe-Emails“ gemeint sind.

Abmahnung des werbenden Unternehmens

Der Prozessbevollmächtigte des klagenden Verbands erteilte im Jahr 2016 als Kunde die Einwilligung. Er erhielt daraufhin im Jahr 2016 und im Jahr 2018 Werbeemails von anderen, unterschiedlichen Email-Adressen. Als der Kunde im Jahr 2019 eine Werbe-Email von der Email-Adresse Email04 erhielt, hat er den in der Email zur Verfügung gestellten Link verwendet, um weiteren Werbe-Emails zu widersprechen.

Neun Monate später erhielt der Kunde zwei weitere Werbe-Emails von der Email04.

Dies mahnte der Verband ab und begründete es damit, dass die Einwilligung widerrufen war bzw. keine Zustimmung für die Werbe-Emails vorliegen würde. Außerdem sei im Rahmen des Kundenbindungsprogramms nicht erkennbar, dass die Einwilligung für zwei weitere Werbemaßnahmen erteilt worden sei.

Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm entschied in seiner Entscheidung vom 03.11.2022 (Az. I-4 U 201/21), dass die Klausel zur Einwilligung in Werbe-Emails zu unbestimmt sei.

So schrieb das Gericht:

„Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat (…) sein Einverständnis damit erklärt, dass  u.a. seine E-Mail-Adresse „zum Zweck des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke“ ver­wendet wird.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Erklärung dagegen nicht mit hinrei­chender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die Einwilligung einerseits auf den Erhalt von (per­sonalisierten) Newslettern im Rahmen des Kundenkartenprogramms, andererseits – und davon ab­gegrenzt – auf den Erhalt von allgemeinen „Newslettern“ bezieht. Für ein derartiges Verständnis wäre es vielmehr Voraussetzung, dass die Beklagte diese Unterscheidung und Aufspaltung der Einwilligung für den durchschnittlichen Kunden verständlich erläutert hätte.

Den von der Beklagten vorformulierten Text versteht der Durchschnittsverbraucher ohne diese Erläuterung so, dass er da­mit eine Einwilligung erteilt hat, die E-Mail-Adresse für die Teilnahme an dem Kundenkartenpro­gramm (z.B. durch Übermittlung von Gutscheinen, Abfragen der Aktualität der hinterlegten Daten o.ä.) und auch für allgemeine Werbezwecke – nämlich sämtliche sonstige Werbemaßnahmen per E-Mail einheitlich – zu nutzen.

[…]

Eine etwa erteilt wirksame Einwilligung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedenfalls insgesamt widerrufen. Dabei kann dahinstehen, ob dies schon am 02.03.2016 erfolgt ist. Jedenfalls hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 02.01.2019 unstreitig von dem „Email04 Newsletter“ abgemeldet (K4). Damit hat er letztlich erklärt, keine weitere Werbung in Form eines Newsletters per E-Mail erhalten zu wollen und so die – aus den dargelegten Gründen – einheitlich für den Erhalt von Werbung per E-Mail erteilte Einwilligung (einheitlich) widerrufen.“

Fazit

Einwilligungsklauseln sollten so klar wie möglich formuliert werden. Inzwischen gibt es genügend Kunden, die hinreichend sensibilisiert sind und genau hinschauen, worin sie eingewilligt haben. Darüber hinaus empfehlen wir zwingend ein solides Löschkonzept umzusetzen. Gerade in den BackUps verstecken sich gerne noch ein paar Daten, die eigentlich gelöscht sein sollten.

Weitere Beiträge

AÜG in der IT 2024 Teil I

AÜG in der IT – Überlegungen Die Schwierigkeiten sind bekannt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz passt nicht für die Belange der IT Branche. Arbeitet ein Mitarbeiter eines IT Unternehmens dauerhaft für einen bestimmten Kunden und ist dieser in den Betrieb und die Betriebsorganisation

Mehr lesen »

Die KI-Verordnung  2024/ Teil I

Gleich zu Beginn ein Hinweis: Es gibt im Netz schon eine große Anzahl von Hinweisen zur neuen KI Verordnung (KI-VO oder AI act). Da ich diese Blogs nun nicht aus wissenschaftlichem Interesse sondern aus der Perspektive der IT Unternehmen schreibe,

Mehr lesen »
Nach oben scrollen