Lizenzregelungen in SaaS Verträgen– Obsolet?

Welche Nutzungsrechte brauche ich für SaaS- Verträge? Nachdem ich mich neulich mit einem Anwaltskollegen darüber stritt, ob beim SaaS überhaupt das Recht der Vervielfältigung berührt wird (Nein); und dann anschließend noch ein Artikel von Prof. Söbbing mit der These kam, dass im Rahmen von SaaS- Verträgen überhaupt keine Nutzungsrechte geregelt werden müssen (-halte ich nicht für richtig-) will ich hier dieses Thema vertiefen.

Ich möchte aber vorneweg sagen, dass dieser Blog etwas für juristisch Interessierte ist.

I. Übersicht

Noch einmal ganz kurz zur Systematik. Das Urhebergesetz ist eines der Gesetze, die geistiges Eigentum schützen. Dieser Schutz wird im Wesentlichen durch Verbietungsrechte gewährleistet. Die Verbietungsrechte beziehen sich darauf, dass bestimmte Formen der Nutzung der Software – nicht aber die Nutzung schlechthin – nur dann erlaubt sind, wenn der Rechteinhaber dieser Form der Nutzung zustimmt. Wer die Rechte zur Nutzung nicht nachweisen kann, verstößt nicht nur gegen den Vertrag, sondern macht sich – wenn er gewerblich handelt, umso mehr,  – strafbar.

Der Gesetzgeber beschränkt den Kanon der Verbietungsrechte, weil er eine Abwägung zwischen dem Recht des Rechteinhabers auf eine möglichst umfassende Monopolisierung seines Geistigen Eigentums und darauf, sein geistiges Eigentum umfassend kommerziell zu verwerten einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit andererseits treffen muss, dass darin besteht, dass Monopole volkswirtschaftlich tendenziell immer zu vermeiden sind. Deshalb: Nicht jede Nutzungshandlung (z.B. ein Buch zu lesen oder von außen ein Haus anzusehen) ist vom Gesetz her verboten.

Relevante Verbietungsrechte für die Software finden sich in den §§69c Nr.1 bis Nr.4, 69d UrhG. So kann der Rechtsinhaber einer Software einem anderen verbieten, ohne seine Zustimmung die Software zu kopieren, in den Arbeitsspeicher zu laden, den Source zu bearbeiten oder – und das wird unter Punkt III relevant – sie per Remote access zu nutzen.

II. Vervielfältigung

Das Verbietungsrecht der Vervielfältigung nach § 69c Nr.1 UrhG beinhaltet das Recht, es einem anderen verbieten zu können, die Software ohne Zustimmung in den Arbeitsspeicher (RAM) zu laden oder eine permanente Kopie anzufertigen (Installation). Umgekehrt stellt sich die Frage, welche Rechte der Kunde von dem SaaS- Betreiber braucht. Und das Recht zur Vervielfältigung braucht der Kunde nicht beim reinen SaaS- Vertrag, weil der Kunde (unter SaaS) das Computerprogramm nicht vervielfältigt. Die Vervielfältigung findet in sehr vielen Fällen (beim reinen Browserzugriff, wenn keine Software in den Clients des Kunden installiert werden muss) ausschließlich in den Rechnern des Rechenzentrumsbetreibers statt. Was der Kunde bekommt, sind die Grafiken (GUI), die das Programm generiert. Das Programm selbst wird nicht kopiert. In der „Videorekorder- Entscheidung“ des BGH (BGH CR 2009,598) steht, dass derjenige eine Vervielfältigungshandlung vornimmt, der den Prozess der Vervielfältigung technisch kontrolliert. Und das ist nicht  der Kunde (Normalerweise…). Aber: Vermieten Sie zum Beispiel selbst Software eines anderen Herstellers an Ihre Kunden per SaaS und betreiben ein eigenes Rechenzentrum, so brauchen Sie das Recht zur Vervielfältigung. Der Kunde braucht es nicht. Was in den RAM beim Kunden geladen wird, sind regelmäßig nur die Daten, die dem Kunden zustehen. Die müssen aber nicht lizenziert werden. Das Computerprogramm selbst wird im Rechenzentrum betrieben und dort vervielfältigt.

Das, was im Browser vervielfältigt wird (aber das ist nicht Bestandteil dieses Artikels) und möglicherweise vom Urheberrecht oder anderen Gesetzen erfasst ist, kann das Design der Anwendung sein, die Bildschirmmaske, etc. Aber: Die Anforderungen an die entsprechende Gestaltungshöhe sind sehr hoch. Man denke immer daran, dass keine Monopole entstehen sollen.

Natürlich können im Rahmen des SaaS auch Datenbanken oder Daten an den Kunden überlassen werden. Dies hatte ich in der anderen Artikelserie behandelt. Aber erstmal gilt: Wenn beim Kunden das Computerprogramm nicht vervielfältigt wird, braucht der Kunde auch keine Erlaubnis zur Erstellung einer Kopie und Regelungen in Verträgen, die das Recht des Kunden zur Vervielfältigung regeln, sind obsolet.

III Öffentliches Zugänglichmachen, § 69c Nr. 4 UrhG

Hier scheiden sich, wie oben beschrieben, die Geister. Schon sprachlich ist die Regelung, die eine direkte Übersetzung der Regelung der EU ist, ein Ungetüm, das im Jahr 2023 keiner mehr verstehen kann.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Aus dieser Formulierung sind schon viele lustige (und berechtigte) Fragen meiner Mandanten entstanden:

„Herr Kramer, wieso müssen wir dem Kunden das Recht geben, die Software zu Zeiten seiner Wahl zur Verfügung zu stellen? Nachts wollen wir die Software warten.“

„Herr Kramer, wieso sollen wir unserem Kunden das Recht geben, die Software durch wildfremde Menschen nutzen zu lassen? Was sind denn Mitglieder der Öffentlichkeit? Ich glaube, Sie haben unser Geschäftsmodell nicht ganz verstanden. Wir wollen, dass die Software nur durch berechtigte User, also Mitarbeiter des Kunden genutzt werden kann.“

Hier zeigt sich was geschieht, wenn ein Gesetz nicht an die moderne Welt angepasst wird. Kurze Antworten auf die aufgeworfene Fragen: Dass man dem Kunden die Lizenz gibt, Tag und Nacht auf die Software zuzugreifen, bedeutet nicht, dass man im Rahmen des SLA die Nutzungszeiten nicht einschränken kann. Und so wie ich den § 69c Nr.4 UrhG interpretiere (aber das erfolgt zugegeben nicht nach dem Gesetz) sind die Mitglieder der Öffentlichkeit die berechtigten User und so baue ich meine Verträge auch auf. Bei mir bekommt der Kunde das Recht, den berechtigten Usern für die Laufzeit des Vertrags den Zugriff auf die Serversoftware zu gestatten, was faktisch so realisiert wird, dass ihm Passwörter für den Remote Access überlassen werden. In der Praxis ist daraus noch kein Problem geworden, aber klar gesagt, gehe ich an dem Wortlaut des Gesetzes vorbei und formuliere ich die Regelungen in meinen Verträgen so, wie ich das Gesetz nach Sinn und Zweck zeitgerecht interpretiere. Denn in der Tat: Der Vertrag, mit dem wir unser Anwaltsprogramm (Kleos) mieten, ist ganz sicher nicht dafür gedacht, dass nun fremde Menschen auf das Programm zugreifen dürfen. Das wäre eine sinnwidrige Auslegung.

Und nun kommt die Auslegung von Herrn Prof. Söbbing, der völlig richtig sagt, dass auch der technische Prozess des SaaS eben nicht dem entspricht, dass ein Computerprogramm wiedergegeben (also vervielfältigt wird), weil das eben so nicht passiert. Da werden im Browser Grafiken generiert ( wenn ich mit Firefox auf die Seite von wetteronline schaue, geschieht keine Vervielfältigung: ich sehe Grafiken und Daten aber das Programm kopiert sich nicht über die Netze zu mir auf den Rechner).

Der zweite Tatbestand aber ist die öffentliche Zugänglichmachung und da bin ich anderer Ansicht. Ich möchte das nicht juristisch in allen Feinheiten besprechen, aber es gibt beim EuGH eine differenzierte Rechtsprechung über die Frage, wann eigentlich eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (EuGH, Urteil vom 7. 12. 2006 – C-306/05 „Fernsehen im Hotel“ und EUGH Urteil vom 15 März 2012 „Musikhören im Zahnarztstuhl“: Sofern der Gast in einem Hotel noch den Knopf drücken muss, um in den Genuss des Fernsehprogramms zu kommen, liegt eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er sich als Patient im Zahnarztsessel befindet und zur Beruhigung mit Musik berieselt wird, fehlt es an dem willentlichen Moment und damit an der Vervielfältigung).

Das Wichtige an diesen Entscheidungen ist die Erkenntnis, dass der EuGH – und das Urheberrecht ist vollharmonisiert, was bedeutet, dass die deutschen Gerichte die Entscheidungen anwenden und berücksichtigen müssen – eine wertende Betrachtung vornimmt, die die Interessen des Rechteinhabers und die Rechte der Allgemeinheit berücksichtigen will. Und diese Rechtsprechung bewegt sich schon seit langem weit weg von dem Wortlaut der Gesetze.

Sofern also der Inhaber des Computerprogramms die Nutzung eines Programms nur passwortgesichert nach Abschluss eines Lizenzvertrags vornehmen will, um einer intensiveren Nutzung seines Computerprogramm vorzubeugen (z.B. der Preis für die Vermietung bezieht sich auf maximal 10 User, die synchron auf das Programm im Rechenzentrum zugreifen dürfen), dann entzieht man diesem Interessensausgleich den Boden, wenn man fordert, dass der Kunde keine Lizenz mehr für die Nutzung per SaaS haben muss. Dann könnte der Kunde (die schuldrechtliche Dimension außer Acht lassend) auch 30 User synchron auf die Software zugreifen lassen und dem IT Unternehmen stünden nur noch vertragliche, aber keine gesetzlichen Ansprüche mehr gegen den Kunden zu. Und mit einer solchen Gesetzesauslegung – (egal wie korrekt sie die technischen Vorgänge beschreibt und die veraltete Fassung des Gesetzes beklagt) ist auch niemandem geholfen.

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