Unternehmen muss Kunden Auskunft über Namen von Mitarbeitern erteilen

Das hat das LG Baden Baden in zweiter Instanz mit Urteil vom 24.08.2023 (Az. 3 S 13/23) entschieden.

In diesem Fall wurden personenbezogene Daten einer Kundin eines Unternehmens privat verarbeitet, und somit zweckentfremdet und ohne Einwilligung.

Wie das passiert ist?

„Eine Kundin hatte im Juni 2022 bei dem beklagten Unternehmen einen Fernseher und eine Wandhalterung erworben.
In dem Zusammenhang wurden von ihr der Name und ihre Anschrift erfasst.
Wenige Tage darauf gab sie die Wandhalterung wieder zurück, wobei ihr versehentlich der wesentlich höhere Kaufpreis für den Fernseher erstattet wurde.

Als das Versehen in dem Unternehmen bemerkt wurde verfasste eine Mitarbeiterin des Unternehmens über ihren privaten Account eines sozialen Netzwerks noch am gleichen Tag eine Nachricht an die Kundin, mit der sie auf das Versehen aufmerksam machte und um Rückmeldung bat. Darüber hinaus erhielt die Kundin ebenfalls noch an diesem Tag über Instagram eine weitere Nachricht, in der sie aufgefordert wurde, sich deshalb mit dem „Chef“ der Instagram-Nutzerin in Verbindung zu setzen.“ (Zitiert aus der Pressemitteilung des LG Baden Baden)

Konsequenz

Gut gemeint, aber leider mit fatalen Folgen.

Die DSGVO sieht nach richtiger Ansicht des LG Baden Baden einen Auskunftsanspruch der Kundin nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO vor. Der Auskunftsanspruch gilt auch in Hinblick auf die Mitarbeiter des Unternehmens, die als Empfänger im Sinne von Art. 4 Ziff. 9 DSGVO gelten, da ihnen gegenüber die personenbezogenen Daten der Kundin offengelegt worden sind und die diese privat verarbeitet haben. Denn sie haben die empfangenen personenbezogenen Daten auf einem privaten Account eines sozialen Netzwerks genutzt.

Die Mitarbeiter haben demnach nicht im Einklang mit den Weisungen des Unternehmens gehandelt, sondern eigenmächtig. Daher sind sie selbst Verantwortliche in Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Die Mitarbeiter haften daher persönlich für die (möglicherweise) unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten der Kundin.

Quelle: https://landgericht-baden-baden.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Aktuelles/Urteil+DSGVO/?LISTPAGE=1151175

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