Negative Bewertung im Internet – ohne Geschäftsbeziehung unzulässig

So hat es jedenfalls das OLG Stuttgart gesehen (Urteil vom 31.08.2022, Az. 4 U 17/22). 

Wir vertreten immer wieder Unternehmen, die zu Unrecht bewertet worden sind, etwa, weil es sich um falsche Tatsachen handelte oder die Kritik nicht mehr sachlich ausfiel.

Was ist passiert

Nun hat das OLG Stuttgart über einen Fall entschieden, in dem der Bewertende überhaupt keine Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen gehabt hat. Konkret ging es um die Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei. Bewertet hat hier ein früherer Prozessgegner.

Entscheidung des OLG Stuttgart: Es muss eine Geschäftsbeziehung her

Das OLG Stuttgart hat hier entschieden, dass der Bewertende zumindest eine Geschäftsbeziehung mit dem bewertenden Unternehmen gehabt haben muss bzw. mit der Leistung des Unternehmens in Berührung gekommen sein muss.

Der frühere Prozessgegner hatte die Bewertung abgegeben: „kritisch: Professionalität“. Diese Bewertung ist bei isolierter Betrachtung ein reines Werturteil. Der Bewerter erweckt jedoch beim Leser auch den Eindruck, dass er die Leistungen der Kanzlei in Anspruch genommen hat und diese subjektive Einschätzung dadurch zustande gekommen sei. Das entspricht jedoch nicht den Tatsachen, da der Bewerter tatsächlich nur gelegentlichen Kontakt hatte und nicht in einer Geschäftsbeziehung zur Kanzlei stand.

Ein früherer Prozessgegner ist nach Auffassung des OLG Stuttgart nicht in der Lage, die Leistungen des Rechtsanwalts im internen Umgang mit seinem Mandanten zu beurteilen.

Da der Kern der Aussage eher als Werturteil und somit als reine Meinung des Bewertenden zu betrachten ist, als um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, ist die Bewertung insgesamt als Meinungsäußerung zu betrachten.

Das OLG Stuttgart teilt sodann mit, dass die Meinungsäußerung zwar grundrechtlich geschützt sei und somit die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit zurückstehen. Die zu Gunsten des Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit finde jedoch dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt.

Da hier eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zu erfolgen hat, „gewinnt“ an dieser Stelle das Persönlichkeitsrecht der Kanzlei (Unternehmenspersönlichkeitsrecht), da der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, nämlich das Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung, unwahr sei. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, einen tatsächlich nicht stattgefundenen geschäftlichen Kontakt zu bewerten, sei nicht ersichtlich.

Bewertungen können hilfreich sein

Bewertungen im Internet sind grundsätzlich eine hilfreiche Angelegenheit und können die Reputation eines Unternehmens voranbringen. Gerade bei der Bewertung von Waren oder Dienstleistungen soll damit ermöglicht werden, sich ein Bild darüber zu machen, ob der Dienstleister freundlich und kompetent oder die Ware eine gute Qualität hat. Manchmal ist es auch hilfreich zu sehen, wie ein Unternehmen mit Reklamationen und Rücksendungen umgeht. Das sind wettbewerbserhaltende Maßnahmen, sofern diese Bewertungen ehrlich und sachlich sind.

Schlechte Bewertungen sind für Unternehmen hingegen sehr schädlich. Umso wichtiger ist es ihnen, sich gegen negative Bewertungen zu wehren, wenn diese nicht den Tatsachen entspricht.

Haben Sie eine schlechte Bewertung erhalten? Lassen Sie sich gerne beraten.

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