Nachbesserungsfristen und Störungsbeseitigung in der IT Teil I/III

Nachbesserungsfristen und Störungsbeseitigung

Innerhalb welcher Zeitspanne muss die Nachbesserung eines Mangels erfolgreich abgeschlossen sein, innerhalb welche Zeiten eine Störung beseitigt sein? Welche Vorgaben macht das Gesetz, welche Punkte sollten in einem SLA geregelt werden?
A. Ausgangslage

I.) Mangel Die Bedingung für die Verpflichtung zur Nachbesserung ist das Bestehen eines Mangels. Der Mangelbegriff unterscheidet sich im Kaufrecht, Mietrecht und Werkvertragsrecht und nun wegen der §§ 327a.ff BGB noch einmal auch für das Verbraucherrecht und den Unternehmensverkehr.

Ein Mangel besteht grundsätzlich a.) in einer Abweichung von dem vertraglichen vereinbarten Soll-Zustand zu dem tatsächlichen Ist-Zustand, insofern als eine vertragliche Vereinbarung fehlt oder lückenhaft ist, zusätzlich in Funktionen und Eigenschaften, die sich aus dem Vertragszweck ergeben oder bei Produkten gleicher Art von dem Kunden erwartet werden können. Was ein Mangel ist, lässt sich nicht in Verträgen definieren. Es ist ein gesetzlicher Terminus. Das bedeutet, dass die Gerichte bestimmen, wie der gesetzliche Mangelbegriff in dem jeweiligen Einzelfall auszulegen ist und ich keine AGB in einen Vertrag aufnehmen kann, die dieser Rechtsprechung widersprechen.

II.) Rechtsfolge Nachbesserungsfristen

Das Gesetz muss eine solche Bandbreite von unterschiedlichen Sachverhalten – zum Beispiel vom defekten Kinderspielzeug bis zu einer systemkritischen Software – abdecken, sodass der Gesetzgeber sich einer klaren Aussage bewusst enthält, innerhalb welcher Zeitspannen der Mangel eigentlich behoben sein worden muss. Grundsätzlich ist dem Auftragnehmer genügend Zeit zuzugestehen, damit der Mangel behoben werden kann. Das Gesetz gibt auch keine Anzahl der Nachbesserungsversuche vor, sondern gibt im § 440 BGB eine Vermutungsregelung, die besagt, dass im Zweifel zwei Nachbesserungsversuche erfolglos durchgeführt sein müssen, bis dem Käufer die Nachbesserung nicht mehr zumutbar ist. Aussagen über feste Fristen gibt es nicht im Gesetz.

III.) Fehler oder Störung

Der BGH setzt manchmal den Begriff Fehler mit dem Begriff Mangel gleich. Häufiger aber wird der Begriff der Störung verwendet. Dieser Begriff bezeichnet Funktionsbeeinträchtigungen oder Funktionsausfälle, die nicht durch einen Mangel, sondern durch ein anderes Ereignis eingetreten sind. Funktioniert ein Automotor nicht richtig, obwohl ich alle Vorgaben für die Bedienung und den Einsatzzweck eingehalten habe, -ich fülle das richtige, normierte Benzin in den Tank-, dann handelt es sich um einen Mangel. Fülle ich Zucker in den Tank und der Motor funktioniert nicht, liegt kein Mangel vor.

IV.) Störungsbeseitigungsfristen

Da das Gesetz den Begriff der Störung nicht kennt, gibt es auch keine Fristen für die Beseitigung von Störungen.

Teil II Vertragliche Gestaltung von Nachbesserungsfristen

Teil III Vertragsliche Gestaltung von Störungsbeseitigung und Störungsbeseitigungsfristen

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