Spezial Blog – SaaS

 

Das ist ein Thema, das juristisch tatsächlich existiert und ein Risiko aufwirft, ich habe aber noch keinen praktischen Fall zu dem Punkt gesehen.

1. Besteht überhaupt ein gesetzliches Verbietungsrecht?

Ich habe oben in der Einführung ausgeführt, dass Urheberrechte Verbietungsrechte konstituieren. Der Gesetzgeber hat aber in Europa bestimmt, dass der Inhaber der Urheber- und ausschließlichen Nutzungsrechte anderen Menschen nicht alles verbieten kann. Es gibt quasi einen „numerus clausus“ solcher Verbietungsrechte, welcher durch die Rechtsprechung nur sehr zögerlich im Wege der Rechtsfortbildung erweitert wird. Man schaue in die §§ 69c Nr. 1 bis Nr. 4 UrhG. Der Inhaber der Rechte kann anderen eben nicht alles verbieten, sondern darf anderen nur verbieten, was der Gesetzgeber ihm zugesteht. Blöd gesagt, bedeutet Eigentum an einem Grundstück eben nicht, dass andere das Grundstück nicht ansehen dürfen oder dass die Feuerwehr im Notfall das Grundstück nicht betreten darf. Man kann nicht alles verbieten.

Die Verbietungsrechte orientieren sich an den Nutzungsarten.

  • Vervielfältigen,
  • Bearbeiten,
  • Vermieten,
  • etc.

Die erste Frage, die unter Juristen im Moment kontrovers diskutiert wird, lautet: „Ob es für die Nutzung via SaaS überhaupt ein Verbietungsrecht gibt?“ Ich habe dazu schon einen Blog geschrieben, auf den ich hier nur verweise. Lizenzregelungen in SaaS Verträgen– Obsolet?

Die Problemstellung entsteht, weil die EU den Tatbestand des § 69c Nr. 4 UrhG so – man muss das Wort benutzen – „blöd“ formuliert hat, und dass man zu Recht Schwierigkeiten damit haben kann, „den Zugriff durch berechtigte User auf eine Webserversoftware“ so zu verstehen, wie es der Gesetzgeber tut, nämlich:

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
„…die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Ein Computerprogramm ist keine Radiosendung, die wiedergeben wird, Mitglieder der Öffentlichkeit sind keine berechtigten User, etc. Es bleiben Fragen.

Die Juristen in ihrer Mehrheit gehen aber davon aus, dass der § 69c Nr. 4 UrhG dem Rechtsinhaber das Recht gibt, anderen zu verbieten, die Software als Webserversoftware zu verwenden, die von anderen per Remote erreicht werden kann.

1.2 Wird durch den betreffenden Lizenztext eine Erlaubnis erteilt?

Zudem geben die Lizenztexte der OSS-Lizenzen häufig keine klaren Aussagen zum Thema SaaS und Open Source.

In der Praxis tun die Juristen aber (mehrheitlich) so, als ob diese Probleme nicht existieren. Es gibt bestimmte Lizenzen (AGPL), die das Problem verstanden haben und adressieren. Aber grundsätzlich geht man davon aus, dass auch solche Lizenzen nach deren Inhalt die Software nur vervielfältigt, weitergegeben etc. werden kann, auch die Nutzung per SaaS erlaubt. Dafür spricht, dass unter dem § 106 des „Copyright Act“ der Begriff der Verbreitung weiter gesehen wird, als in Europa. Im Übrigen wird man nach Indizien suchen müssen. Ich habe einen solchen Fall noch nicht gesehen, aber es besteht eine theoretische Gefahr.

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