Nach einer Entscheidung des BGH aus dem letzten Jahr müssen Wettbewerbsverbote verschiedene Kriterien erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. Maßstab sind in erster Linie die §§ 74 II HGB, § 1 GWB. Bis 2008 hatte der BGH erkannt, daß ein „bloßes anzuerkennendes Interesse“ an der Nebenabrede ausreichen würde. Diese Rechtsprechung wurde nun verschärft. Ein Wettbewerbsverbot muß sachlich, räumlich und gegenständlich auf den Inhalt beschränkt werden, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Der Begriff „erforderlich“ ist seinerseits ein Jargon und bedeutet, daß der Verwender der AGB das mildeste Mittel einsetzen muß, um den Zweck zu erreichen. Entsprechend darf er sich zur Sicherung des Hauptzwecks des Vertrags nur der Mittel bedienen, die unerlässlich sind. Weitergehende Mittel stehen schnell unter dem Verdacht der Unwirksamkeit. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann unwirksam sein, wenn es einem Berufsverbot gleichkommt. Dementsprechend müssen Wettbewerbsverbote zeitlich, sachlich und räumlich auf das Notwendigste beschränkt werden. Umgekehrt: Wer Verträge unterschrieben hat, die diesen Kriterien nicht standhalten, kann sich mit guten Gründen auf die Unwirksamkeit berufen.
Die Verantwortung der Hersteller von IT Produkte für die Einhaltung von Gesetzen
Die Verantwortung der Hersteller von IT Produkte für die Einhaltung von Gesetzen Ich hatte gerade wieder Verträge zu prüfen, in denen stand, dass der Anbieter (mein Mandant) „alle anwendbaren Gesetze und Regelungen“ einzuhalten hätte, die „für die vereinbarte Leistungserbringung“ erforderlich
