Markenrecht: die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens

In einem Nichtigkeitsverfahren vor dem EuG standen sich die ältere Marke “la PERLA” und die jüngere Marke “NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC” gegenüber. Das ältere Zeichen war sowohl für Badebekleidung und sonstige Bekleidung als auch für Juwelierwaren, Schmuck und Uhren eingetragen. Die jüngere Marke war lediglich für Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Perlen eingetragen. Dabei muss beachtet werden, dass der Bestandteil “la PERLA” für die Waren Perlen glatt beschreibend ist.

Aufgrund der Tatsache, dass “la PERLA” für Perlen beschreibend ist, hatte die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt den Antrag auf Nichtigerklärung für diese Ware abgewiesen. Eine Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen.

Das EuG hat diese Entscheidung aufgehoben, denn das Gericht hielt es nicht für ausgeschlossen, dass die Wertschätzung der älteren Marke ausgenutzt werde.

Maßgeblich war dabei die Tatsache, dass die jüngere Marke für einen Perlenbadeanzug und für eine mit Perlen gesäumten Schmuckweste verwendet wurde. Nach Auffassung des Gerichts seien das Hauptmerkmal der Bekleidungsstücke die Perlen, das “Herz” der Ware. Es ist daher möglich, dass der von Perlen angesprochene Verkehr die Unterwäsche und Badebekleidung kenne, die mit Perlen versehen sein könnten. Hierdurch wurde sodann die Verwechslungsgefahr begründet.

Obgleich es im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahren nicht auf die tatsächliche Nutzung sondern auf die Registerlage ankommt, wurde somit der Antrag der Rechtsinhaberin der älteren, bekannten Marke statt gegeben.

Bei einer deutschen Marke kann der Inhaber zwischen einem Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und Bundespatentgericht oder einem Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten wählen. Nach § 53 MarkenG kann das DPMA eine Marke löschen, wenn ein Verfall der Marke vorliegt; nach § 54 MarkenG kann die Marke vom DPMA gelöscht werden, wenn absolute Schutzhindernisse vorliegen. Macht hingegen der Inhaber älterer Rechte die Löschung geltend, so muss er seine Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben, § 55 MarkenG.

Urteil des EuG vom 07.12.2010, Az T-59/08

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