Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers bei unklarer Täterschaft

Werden über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen, weil über diesen illegale Tauschbörsenangebote genutzt werden (sog. Filesharing), haftet grundsätzlich der Anschlussinhaber. Denn es gilt die Vermutung, dass dieser selbst Nutzer des Anschlusses ist und damit für die Nutzung die Verantwortung trägt. Das OLG Köln hat diese Grundsätze nochmals bestätigt, zugleich aber Verteidigungsmöglichkeiten aufgezeigt (Urteil vom 14.03.2014 – 6 U 109/13).

Im konkreten Fall hatte sich der Anschlussinhaber damit verteidigt, neben ihm nutzten auch seine beiden Söhne sowie seine Ehefrau den Internetanschluss. Allerdings führte er weiter aus, er vertraue darauf, dass keiner seiner Angehörigen die Rechtsverletzungen begangen habe. Diese Aussage, so das Gericht, lasse nicht für sich den Schluss zu, der Anschlussinhaber sei allein verantwortlich. Das nämlich hatten die klagenden Rechteinhaber hieraus abzuleiten versucht und dem Beklagten gewissermaßen „das Wort im Munde herumgedreht“.

Außerdem stellte das OLG Köln klar, dass der Anschlussinhaber nicht verpflichtet ist zu beweisen, dass tatsächlich ein anderer die Rechtsverletzungen begangen habe. Es reiche aus, wenn er darlege und beweise, dass eine ernsthafte Möglichkeit bestanden hat, dass ein konkreter anderer für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sei. Auch an dieser Stelle sind die klagenden – oder auch schon die abmahnenden – Rechteinhaber in der Regel sehr viel strenger. Regelmäßig ist es so, dass ganz gleich, welche Umstände ein Anschlussinhaber außergerichtlich nennt, die Rechteinhaber stets behaupten, erst der volle Beweis des Gegenteils sei ausreichend, um die Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers zu widerlegen.

Der Prozess in Köln ging für den Anschlussinhaber am Ende dennoch in weiten Teilen deswegen verloren, weil das Gericht – aus nachvollziehbaren Gründen – zu der Überzeugung gelangte, der Anschlussinhaber habe jedenfalls davon gewusst, dass Dritte – nämlich seine Söhne – illegale Tauschbörsenangebote nutzten, habe hiergegen aber nichts unternommen. Diese Pflicht aber hat der Anschlussinhaber in dem Moment, in dem er Kenntnis von der unrechtmäßigen Nutzung seines Internetanschlusses erhält. Unterbleibt ein Einschreiten, haftet der Anschlussinhaber als Mittäter, jedenfalls aber als Gehilfe.

Das Urteil bestätigt einerseits die strengen Vorgaben der Rechtsprechung hinsichtlich der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Das OLG Köln darf hier als eines der Gerichte gelten, die die Urheberrechte besonders vehement verteidigen. Umso erfreulicher, dass auch in Köln nunmehr obergerichtlich festgestellt ist, dass und welche Verteidigungsmöglichkeiten der in Anspruch genommene Anschlussinhaber hat.

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