Schuldet der Mieter die Mehrwertsteuer ?

Ja (natürlich), wenn die Gesamtmiete deutlich hervorgehoben ist und der „Netto-Betrag“ nur erläuternden Charakter hat. Dies hat der BGH am 21.01.2009 (XII ZR 79/07) für einen Fall entschieden, bei dem es die Vereinbarung einer Grundmiete zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, seinerzeit 15 %, im Mietvertrag gab. Dort konnte der Vermieter nicht wirksam zur Steuerpflicht optieren. Der Mietvertrag war daher dahingehend auszulegen, dass die Parteien den zu zahlenden Mietzins auf den Betrag festlegen wollten, der unabhängig von den steuerrechtlichen Gegebenheiten gelten sollte. Und zwar denjenigen Betrag, der quasi als Grundmiete ausgewiesen war. Die Angabe des „Netto-Betrages“ hat dabei lediglich erläuternden und ergänzenden Charakter dergestalt, dass die Höhe des Mietzinses entsprechend Veränderungen des allgemeinen Mehrwertsteuersatzes steigen oder fallen sollte. Entscheiden war für den BGH insbesondere die optischen Gestaltung des Mietvertrages.

Tipp für Vermieter: stets darauf achten, alle Felder im Vertrag korrekt und eindeutig auszufüllen

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