Markenrecht: Bestandteil „soft“ als beschreibende Angabe für Software

Rein beschreibende Angaben sind vom Markenschutz ausgeschlossen. Aber auch beschreibende Bestandteile zusammengesetzter Marken können für den Inhaber von Nachteil sein. Nämlich dann, wenn sich eine Marke lediglich durch die beschreibenden Zusätze von älteren Zeichen unterscheidet. In solchen Fällen kann trotz der Unterschiede Verwechslungsgefahr bestehen und die Marke die älteren Rechte verletzen (EuG, Urteil vom 15.10.2014 – T-262/13).

Die Neigung, zumindest beschreibende Anklänge an die angebotenen Waren und Dienstleistungen bei der Markenfindung zu verwenden, ist überaus groß. Denn mit einer solch „sprechenden“ Marke können bereits über die Produktbezeichnung deren Eigenschaften oder Verwendungszwecke transportiert werden.

Aus rechtlicher Sicht hat die Verwendung beschreibender Begriffe allerdings große Nachteile: Ist die Marke rein beschreibend, droht bereits im Anmeldeverfahren die Zurückweisung durch die Markenämter. Hier lässt sich eine stärker werdende Tendenz der Ämter beobachten, beschreibende Angaben mit teils kreativen Begründungen als solche zu identifizieren und den Markenschutz zu verweigern.

Aber auch nur teilweise beschreibende Marken können für den Anmelder zu einem bösen Erwachen führen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur durch die beschreibenden Zusätze eine Unterscheidung zu bestehenden, älteren Zeichen erreicht wird. Denn bei dem im Rahmen von Widerspruchs- oder Markenverletzungsverfahren notwendigen Zeichenvergleich wird beschreibenden Bestandteilen regelmäßig nur eine sehr untergeordnete Bedeutung beigemessen.

So lag es auch in dem vom EuG zu entscheidenden Fall: Der Inhaber der u.a. für Datenverarbeitungsgeräte, Software und damit zusammenhängende Dienstleistungen eingetragenen Marke „SKY“ wandte sich gegen die Eintragung einer Marke „SKYSOFT“, die insbesondere für Wartungsdienstleistungen für Software angemeldet worden war.

Das Gericht bestätigt die Entscheidungen des Harmonisierungsamts (der für Gemeinschaftsmarken zuständigen EU-Behörde). Danach sind zunächst Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Software ähnlich zu der Ware Software selbst. Denn regelmäßig würden derlei Dienstleistungen auch von den Softwareherstellern oder deren Vertriebspartnern angeboten.

Auch die Zeichen seien einander ähnlich. Denn der Bestandteil „-SOFT“ würde als beschreibender Hinweis auf Software verstanden. Daher trete er gegenüber dem kennzeichnungskräftigen Bestandteil „SKY-“ zurück. Dies gelte auch dann, wenn man unterstellte, der Bestandteil würde – was bereits fernliegend scheint – wie englisch „weich“ verstanden. Denn auch dann würde diese Angabe sich auf die vorangestellte Silbe „SKY-“ beziehen.

Mit dieser Begründung kommt das EuG zu dem Schluss, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe, weil der angesprochene Verkehr annehmen würde, die angebotenen Waren und Dienstleistungen stammten aus demselben oder aus miteinander verbundenen Unternehmen.

Gerade im Softwarebereich ist die Verwendung von Elementen wie „-SOFT“ weit verbreitet. Spätestens mit der Entscheidung des EuG sollten sich Markenanmelder und auch Markeninhaber bewusst machen, dass dieser Zusatz im Falle eines Widerspruchs oder eines Verletzungsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dazu taugt, die eigene Marke von älteren Zeichen anderer Anbieter abzugrenzen. Umgekehrt können Inhaber kennzeichnungskräftiger Zeichen nun mit einem Mehr an Rechtssicherheit gegen die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen mit beschreibenden Zusätzen vorgehen.

Weitere Beiträge

Datenschutz

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Mehr lesen »

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »
Nach oben scrollen