Befristung nachehelichen Unterhalts

Endlich Gerichtsentscheidungen hierzu mit konkreten Vorgaben. Die Befristung nach § 1578b BGB erfordert ehebedingte Nachteile. Zu prüfen ist, welche beruflichen (Einkommens-) Nachteile der Unterhaltsbegehrende, regelmäßig sind dies die Frauen, durch die Ehe erlitten hat. Von Bedeutung hierbei sind unter anderem die Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder, die Betreuungsdauer, die Rollenverteilung in der Ehe, Krankheit und auch die Ehedauer selbst.

Der Unterhaltsschuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Befristung hinsichtlich aller für die Befristung maßgeblichen Umstände. So weit eine erfreuliche Klarstellung durch das OLG Schleswig (Urteil vom 22.12.2008, Az 13 UF 100/08).

Allerdings hat das Gericht im konkreten Fall (Arzthelferin, 15 Ehejahre, wegen Krankheit nur halbschichtige Tätigkeit) eine Befristung wegen der konkreten Umstände abgelehnt.

Für Männer und Frauen gilt daher gleichermaßen, dass ein umfassender Vortrag zu diesen Umständen erforderlich ist, die wiederum genau zu prüfen sind. Unklarheiten hierbei gehen wegen der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Anspruchsteller, also regelmäßig der Frauen.

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