Markenrecht: Ausnutzung bekannter Marken erfordert keine Absicht
Bekannte Marken genießen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG besonderen Schutz. So dürfen auch für solche Waren und Dienstleistungen, welche keine Ähnlichkeit mit den geschützten Waren und Dienstleistungen aufweisen, keine ähnlichen Zeichen verwendet werden, wenn diese die Unterscheidungskraft
