Wettbewerbsrecht: Irreführung bei als Marke geschützten geografischen Herkunftsangaben
Werden im Rahmen der Produktwerbung geografische Herkunftsbezeichnungen verwendet (§§126, 127 MarkenG), müssen die wesentlichen Verarbeitungsschritte auch in der genannten Region stattfinden. Das gilt auch dann uneingeschränkt, wenn die Herkunftsbezeichnung als Marke geschützt ist. So entschied das OLG Stuttgart im Falle
