AGB-Recht: Abtretungsausschlüsse
Abtretungsausschlüsse in Einkaufsbedingungen Abtretungsausschlüsse – also Verbote, eine Abtretung vornehmen zu können – können sich auf zwei verschiedene Formen von Forderungen beziehen. Einerseits auf Waren, zum anderen auf Geldforderungen. Wie an anderer Stelle dargelegt, gilt für Geldforderungen der § 354
