Urheberrecht – Miturheberschaft
Die Miturheberschaft wird in § 8 des Urhebergesetzes geregelt. Definiert wird sie wie folgt: „Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes“, § 8 Abs. 1 UrhG. Haben