Definition des Begriffs des Computerprogramms im § 69a UrhG – Diskussionsbeitrag Teil II
III. Das Freihaltebedürfnis als Auslegungsmaßstab § 69a Abs. 2 S. 1 UrhG schützt „alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms“ und sagt weiter, „Ideen“ seien nicht geschützt. Das Urheberrecht ist immer Ausdruck einer Abwägung zwischen den Individualinteressen des Inhabers der Nutzungsrechte, der seine
