IT Recht: Rechtliche Aspekte des Prototyping Teil 3
III. Abnahme, Changes und vereinbarte Beschaffenheit Ganz wichtig: Die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB ist der Prototyp am Ende des letzten Zyklus plus die Dokumentation am Ende des letzten Zyklus. Nichts anderes. Und dieses ist
